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§ 5 Abs. 3 StbG: Feststellung der Identität bei Verleihung der Staatsbürgerschaft

Ro 2021/01/0010 vom 2. April 2021

Im vorliegenden Fall hatte der VwGH zu klären, auf welche Weise ein Fremder in einem Verleihungsverfahren für eine Staatsbürgerschaft seine Identität nachzuweisen hat bzw. wie die Staatsbürgerschaftsbehörde auf dieser Grundlage die Identität des Fremden festzustellen hat.

Dazu führte er aus, dass es in einem solchen Verfahren darum geht, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern den rechtlichen Status der Person zu gestalten, weshalb die Identität des Fremden von wesentlicher Bedeutung ist.

Nach § 5 Abs. 3 StbG hat der Fremde zunächst seine Identität, auf die er sich im Verfahren beruft (jedenfalls der Name und sein Geburtsdatum) durch unbedenkliche Urkunden oder sonst geeignete gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Die Beweislast (der Identität) obliegt hier dem Fremden, wenn seine Identität nicht durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in die Register anderer Behörden festgestellt werden kann.

Zweck dieser Bestimmung ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Identität für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei feststehen soll.

Eine Urkunde ist in diesem Sinne dann unbedenklich, wenn sie die "gehörige äußere Form" aufweist. Dies trifft hier bei amtlichen Lichtbildausweisen zu (etwa einem Reisepass oder einem Führerschein). Andere amtliche Dokumente (bspw. ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein Meldezettel) reichen für den Nachweis der Identität iSd. § 5 Abs. 3 StbG mangels Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale (zunächst) nicht aus. Die vorgelegten Nachweise müssen einer Nachprüfung in Österreich zugänglich sein.

Für den Fall, dass es dem Fremden nicht gelingt, seine Identität durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann (und soll in der Regel) die Behörde gemäß § 5 Abs. 3 StbG die Abnahme der Fingerabdrücke anordnen, um davon ausgehend die Identität des Fremden zweifelsfrei festzustellen.

Führen die Nachweise und die daran anschließenden Ermittlungen, insbesondere die Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität, so hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen auf andere Weise zu versuchen, die Identität des Fremden (mit seiner Mitwirkung) zweifelsfrei festzustellen.

Hierfür kann etwa in geeigneten Datenbanken Einsicht genommen werden, Identitätszeugen befragt werden oder (andere) geeignete Dokumente herangezogen werden - darunter etwa auch jene, welche zwar nicht als "unbedenklichen Urkunden" (vgl. § 5 Abs. 3 StbG) gelten, aber in Verbindung mit Identitätszeugen zur Identitätsfeststellung ausreichen können. Selbstständige Ermittlungen im Ausland sind vom Gesetz nicht gefordert, solchen hoheitlichen Ermittlungen im Herkunftsstaat stehen vielmehr allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen.

Kann die Identität des Fremden auch dann nicht zweifelsfrei festgestellt werden oder kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach (etwa, weil er sich weigert, sich seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen), so ist der Antrag auf Verleihung letztlich abzuweisen.

Im vorliegenden Fall wich das Landesverwaltungsgericht Salzburg von dieser Rechtslage ab, weshalb der VwGH die angefochtene Entscheidung aufhob.

Download: Volltext der Entscheidung