Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Körperschaftsteuer: Verzinsung des wegen unterlassener Empfängerbenennung angefallenen Zuschlags zur Körperschaftsteuer

Ro 2020/15/0019 vom 27. November 2020

Gemäß § 22 Abs. 3 KStG erhöht sich die Körperschaftsteuer um einen Zuschlag in Höhe von 25% jener Beträge, bei denen der Unternehmer trotz einer Aufforderung der Abgabenbehörde die Empfänger nicht genau bezeichnet.

Infolge einer Außenprüfung bei einer GmbH erhöhte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für vergangen Jahre um Zuschläge nach § 22 Abs. 3 KStG in Höhe von 25% für Aufwendungen vor, bei denen die Empfänger bei der Prüfung nicht bekannt gegeben worden waren. Für die Nachforderungen an Körperschaftsteuer wurden auch Anspruchszinsen (§ 205 BAO) vorgeschrieben.

Die GmbH wandte sich in ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen. Sie brachte vor, dass die Anspruchszinsen betreffend die Zuschläge für vergangene Jahre festgesetzt worden seien, obwohl der Abgabenanspruch für diese Zuschläge erst mit der Verweigerung der Empfängerbenennung entstanden sei.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde der GmbH ab.

Dagegen erhob die GmbH Revision, die zur Aufhebung der Entscheidung des BFG führte. Der VwGH begründet:

Die Rechtswirkungen des Zuschlages gemäß § 22 Abs. 3 KStG treten bereits rückwirkend in jenem Jahr ein, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind, und nicht erst, wenn der Unternehmer der Aufforderung zur Empfängernennung nicht nachkommt. Auf solche Rückwirkungen nimmt aber die Anspruchszinsenregelung des § 205 Abs. 6 BAO Bedacht. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind demnach Anspruchszinsen für jenen Teil der Körperschaftsteuer, der auf die rückwirkenden Zuschläge gemäß § 22 Abs. 3 KStG entfällt, herabzusetzen. Die Anspruchszinsen betreffend die Zuschläge können höchstens für Zeiträume ab Eintritt des rückwirkenden Ereignisses (Unterlassung der Empfängerbenennung) vorgeschrieben werden. Dieses rückwirkende Ereignis ist mit der Verweigerung der Empfängerbenennung durch den Abgabenpflichtigen bzw. mit dem Verstreichen der von der Abgabenbehörde festgesetzten Frist zur Empfängerbenennung eingetreten.

Der Antrag auf Herabsetzung der Anspruchszinsen kann auch im Beschwerdeverfahren gestellt werden und ist sodann in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Weil die GmbH im gegenständlichen Fall einen solchen Antrag in ihrer Beschwerde gestellt hat, das BFG auf diesen aber nicht eingegangen ist, belastete es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Download: Volltext der Entscheidung