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Bei der Bewilligung von Schischulen nach dem Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz ist auf Lawinengefahren keine Rücksicht zu nehmen

Ro 2020/10/0024 vom 19. April 2021

Ein Schilehrer beantragte eine Bewilligung für eine Schischule an einem bestimmten Standort nach dem Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz (SSG). Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband versagte die Bewilligung mit der Begründung, dass der geplante Standort zur Gänze in einer Roten Gefahrenzone liege und stützte sich dabei auf eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung basierend auf dem Gefahrenzonenplan.

Der Schilehrer erhob dagegen Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) gab der Beschwerde statt, behob den Bescheid des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbands und verweis die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurück. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass bei der Prüfung einer Eignung eines Standortes für den Betrieb einer Schischule nach dem SSG Lawinengefahren (oder andere Naturgefahren) nicht miteinzubeziehen seien.

Dagegen erhob der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Revision.

Der VwGH stellte – unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie einschlägige Vorjudikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes – klar, dass Zweck des SSG die Verfolgung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebs und an der Vermeidung von mit dem Schisport bzw. dem Schiunterricht verbundenen Gefahren ist. Dazu zählt etwa die Gefahr, die sich daraus ergibt, dass an einem Standort zu viele Schischulen betrieben werden. Sonstige Gefährdungen, wie zum Beispiel durch Lawinen oder sonstige Naturgefahren, sind bei der Prüfung der Eignung eines Standortes für eine Schischule nach dem SSG jedoch nicht miteinzubeziehen, weil es sich dabei nicht um Gefahren handelt, welche aus einem ungeordneten Schischul-Wettbewerb resultieren.

Im Übrigen handelt es sich beim Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht um eine Verordnung, sondern um ein Gutachten mit Prognosecharakter. (Unmittelbare) Gebote oder Verbote lassen aus diesem daher nicht ableiten.

Auch sieht das SSG im Rahmen von Schischulbewilligungen keine ausdrückliche Bedachtnahme auf den Gefahrenzonenplan vor.

Die Behörde hätte die Versagung der Bewilligung nicht (ausschließlich) auf eine mögliche Lawinengefahr stützen dürfen, weshalb das Verwaltungsgericht den Bescheid zu Recht behoben und zurückverwiesen hat.

Der VwGH wies die Revision somit ab.

Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat daher die Bewilligung der Schischule am geplanten Standort unter der Berücksichtigung (bloß) jener Gefahren, welche aus einem ungeordneten Schischul-Wettbewerb resultieren können, neuerlich zu prüfen.

Download: Volltext der Entscheidung