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Umsatzsteuer: Errichtet der private Unternehmer zwecks Erschließung seines Unternehmens eine Straße und überträgt diese Straße sodann unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu und unterbleibt eine Besteuerung als Lieferung nach § 3 Abs. 2 UStG 1994

Ro 2020/15/0011, 0012 vom 8. September 2021

Die Revisionswerber planten, ihnen gehörende Grundstücke zu einem Gewerbegebiet umzugestalten und diese Grundstücke sodann umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende zu veräußern. Dazu wurden in Absprache mit der Gemeinde, die diese Grundstücke in Bauland umwidmete, mehrere Maßnahmen gesetzt: So mussten die Revisionswerber auf ihre Kosten die auf diesen Grundstücken bisher befindlichen Anlagen eines Gemeinde-Sportplatzes auf ein Grundstück der Gemeinde übersiedeln und dort wiederaufbauen; weiters mussten sie im neuen Gewerbegebiet Straßen zur Erschließung errichten und diese (mitsamt der Bodenfläche) unentgeltlich der Gemeinde übertragen. Die Gemeinde hatte im neuen Gewerbegebiet als auch am neuen Sportplatz Leitungen für Wasser und Kanal zu verlegen, die dafür anfallenden Kosten durfte sie den Revisionswerbern verrechnen. Die Revisionswerber machten den Vorsteuerabzug geltend.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) ging in seiner die Umsatzsteuer der Revisionswerber betreffenden Beschwerdeentscheidung (gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH) davon aus, dass den Revisionswerbern der Vorsteuerabzug für die erwähnten Leistungen zustehe. Die Übertragung der Bauwerke an die Gemeinde sei aber gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 umsatzsteuerpflichtig.

Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl der Revisionswerber als auch das Finanzamt Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hob die angefochtene Entscheidung auf und begründete wie folgt:

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. September 2020, C-528/19, ausgesprochen, dass ein Steuerpflichtiger ein Recht auf Abzug der Vorsteuer für die Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße hat, auch wenn die Straße nicht nur von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wird, sondern auch von der Öffentlichkeit. Dies gilt allerdings nur, soweit diese Arbeiten nicht über das hinausgehen, was erforderlich war, um es diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben und die Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind. Die Übertragung der Straße an die Gemeinde stellen keine "Lieferung" iSd § 3 Abs. 2 UStG 1994 dar. Eine in diesem Zusammenhang erteilte gemeindebehördliche Genehmigung bildet kein Entgelt für diese Lieferung.

Davon ausgehend steht auch den Revisionswerbern der Vorsteuerabzug zu. Dies aber nur, soweit die bezogenen Leistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind. Das sind jene Leistungen, die für das neue Gewerbegebiet erbracht wurden (Straßenerrichtung im Gewerbegebiet, Entfernen der Sportplatzeinrichtungen vom Gewerbegebiet, Wasser- und Kanalleitungen im Gewerbegebiet). Leistungen, die am neuen Sportplatz erbracht wurden, sind hingegen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Revisionswerbers nicht unerlässlich, insoweit steht daher kein Vorsteuerabzug zu.

Die Übertragung der Straßen im Gewerbegebiet an die Gemeinde unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Es liegt keine steuerpflichtige unentgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 vor, da die Arbeiten – soweit sie das neue Gewerbegebiet betroffen haben – durchgeführt wurden, um den Bedürfnissen des Unternehmens der Revisionswerber nachzukommen. Das Ergebnis der Arbeiten wurde von diesen im Rahmen von steuerpflichtigen Veräußerungen an Dritte (Gewerbetreibende) genutzt. Die Übertragung der den neuen Sportplatz betreffenden Gegenständen an die Gemeinde ist hingegen grundsätzlich ein nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 zu besteuernder Vorgang. Eine Umsatzsteuerpflicht fällt allerdings nur an, soweit es im Vorfeld zu einem Vorsteuerabzug gekommen ist.


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