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Für abgabepflichte Personen muss vorhersehbar sein, welche Belege sie zu beschaffen und aufzubewahren haben

Ra 2021/16/0014 vom 24. Juni 2021

Die Revisionswerberin führt ein Steuerlager für Mineralöle in einem österreichischen Flughafen, aus dem die Treibstoffe an Luftfahrtunternehmen abgegeben werden. In ihrer Anmeldung nach § 23 MinStG hatte sie eine Befreiung von Mineralölsteuer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte das Zollamt die Revisionswerberin auf, Nachweise für die Rechtmäßigkeit der Steuerfreiheit vorzulegen Das Zollamt verlangte für jeden Flug ein gültiges "Air Operator Certificate" (AOC), "unveränderte" Rechnungen sowie Auszüge aus dem "Tech-Log". Dieser Aufforderung kam die Revisionswerberin nur teilweise nach.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte die Festsetzung von Mineralölsteuer (samt Säumniszuschlägen). Es war der Ansicht, dass die Revisionswerberin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem könne aus den vorgelegten Belegen nicht erkannt werden, dass die Treibstoffe unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen gedient hätten.

Über die Revision entschied der VwGH, indem er die angefochtene Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.

Der VwGH begründet, es müsse für den Abgabenpflichtigen vorhersehbar sein, ob und in welcher Weise sowie in welchem Umfang ihn eine Mitwirkungspflicht an der Beschaffung von Belegen in einem auch Jahre später geführten Abgabenverfahren treffen könne.

Die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Mitwirkung der Revisionswerberin bestimme sich danach, ob bzw. inwiefern während des Abgabenzeitraumes ex ante vorhersehbar gewesen sei, welche konkreten Nachweise für den Fall ihrer späteren Mitwirkung in einem Abgabenverfahren von Bedeutung sein könnten. Diese Dokumente wären von Dritten abzuverlangen und sicherzustellen gewesen. Aus dem Gesetz oder etwaigen Auflagen ergebe sich für den Abgabenzeitraum keine Verpflichtung der Revisionswerberin, die vom BFG vermissten Unterlagen bereit zu halten.

Der Revisionswerberin habe daher eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht angelastet werden können.

Download: Volltext der Entscheidung