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Einkommensteuer: Abzugsverbot für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen iSd. § 27a Abs. 1 EStG auch dann, wenn zur Regelbesteuerung optiert wird

Ra 2021/13/0036 vom 26. Mai 2021

Der Revisionswerber, der im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen hatte, beantragte die Regelbesteuerung und machte dazu Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid die Einkommensteuer fest. Die geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigte es jedoch nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Er wandte ein, er habe zur Regelbesteuerung optiert und damit eine Veranlagung des Überschusses, der nach dem objektiven Nettoprinzip ermittelt wurde, beantragt, also die Berücksichtigung der mit den Kapitaleinkünften zusammenhängenden Werbungskosten.

Das Bundesfinanzgericht folgte in seiner Entscheidung der Ansicht des Revisionswerbers nicht. Es sprach aus, dass das Abzugsverbot auch bei der Regelbesteuerung gelte.

Der Revisionswerber erhob – nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung seiner Beschwerde abgewiesen hatte – Revision, die der VwGH allerdings abwies. Der VwGH begründete:

§ 20 Abs. 2 EStG 1988 normiert (für konkrete Konstellationen) ein ausdrückliches Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot. In § 20 Abs. 2 EStG 1988 unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Einkünften (aus Kapitalerträgen), auf die der besondere Steuersatz "anwendbar ist" und Einkünften (aus Grundstücksveräußerungen), bei denen der besondere Steuersatz "angewendet wird". Durch diese Differenzierung, ob ein besonderer Steuersatz (nach § 27a Abs. 1 bzw. § 30a Abs. 1 EStG 1988) latent "anwendbar ist" oder tatsächlich "angewendet wird", hat der Gesetzgeber normiert, dass im Fall von Grundstücksveräußerungen bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption das Abzugsverbot wegfällt (weil der Steuersatz nach § 30a Abs. 1 EStG 1988 dann nicht tatsächlich "angewendet wird"). Das Abzugsverbot findet bei Grundstücksveräußerungen also nur noch dann Anwendung, wenn der besondere Steuersatz nach § 30a Abs. 1 EStG 1988 tatsächlich angewendet wird.

Hingegen besteht gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 bei Einkünften aus Kapitalvermögen das Abzugsverbot auch dann, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird (weil der Steuersatz nach § 27a Abs. 1 EStG 1988 dann immer noch latent "anwendbar ist"). Eine höhere Besteuerung kann nur verhindert werden, indem der Antrag auf Regelbesteuerung rechtzeitig zurückgezogen wird. Da der Revisionswerber seinen Antrag auf Regelbesteuerung nicht zurücknahm, konnte der VwGH keine Rechtsverletzung des Revisionswerbers erkennen.


Download: Volltext der Entscheidung