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Der VwGH bleibt dabei: Keine Zuständigkeit im Kernbereich der Versammlungsfreiheit

Ra 2021/01/0181 vom 29. September 2021,
Ra 2021/01/0214 vom 29. September 2021 und
Ra 2021/01/0216 vom 29. September 2021

Seit Mai bzw. Juni 2021 waren beim VwGH drei Fälle betreffend Versammlungen anhängig. Zum einen handelte es sich um die Untersagung einer Versammlung in Wien (betreffend eine politische Kundgebung einer politischen Partei, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes mit Hinweis auf die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung untersagt wurde), zum anderen um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung von Versammlungen in Wien (betreffend die Auflösung einer Versammlung zum Thema Klimaschutz durch Räumung des Camps am M-Platz in Wien) und Tirol (betreffend die zwangsweise Anhaltung und nachfolgende Auflösung eines nicht untersagten Demonstrationszuges in Innsbruck).

In allen Fällen erhob die (vor dem Verwaltungsgericht unterlegene) Landespolizeidirektion Amtsrevision an den VwGH und beantragte die Entscheidungen des jeweiligen Verwaltungsgerichts aufzuheben. Es wurde zum Einen vorgebracht, der VwGH möge seine Rechtsprechung ändern, wonach er im Kernbereich der Versammlungsfreiheit auch bei Amtsrevisionen unzuständig sei, und zum Anderen beantragt, der VwGH möge trotz seiner Unzuständigkeit die vorgebrachten Verfahrensfehler (Begründungsmängel, Verletzung der Verhandlungspflicht) aufgreifen.

Der VwGH hat in drei Entscheidungen vom 29. September 2021 mit näherer Begründung keinen Anlass gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, nach der Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.

Dies begründete der VwGH insbesondere mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen - wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung - in dessen ausschließliche Zuständigkeit fallen.

Die Zurückweisungen erfolgten ausschließlich aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des VwGH und beinhalten keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.

Download:  Ra 2021/01/0181
Ra 2021/01/0214
Ra 2021/01/0216