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§ 55a FPG: Der aufgrund einer Lehre spätere Beginn des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise ist im Spruch festzuhalten

Ra 2020/14/0291 vom 8. März 2021

Ein Asylwerber aus Afghanistan stellte im Juli 2015 einen Asylantrag.

Dieser Antrag wurde im März 2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen. Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung und setzte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Der Asylwerber erhob dagegen Beschwerde.

Im Juni 2018 begann der Asylwerber eine Lehre als Tapezierer und Dekorateur mit einem voraussichtlichen Lehrabschluss im Juni 2021.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies im Mai 2020 die Beschwerde des Asylwerbers ab und bestätigte die Entscheidung des BFA. Das BVwG hielt in seiner Begründung fest, dass aufgrund der Lehre des Asylwerbers "die Ausreisefrist entsprechend § 55a FPG zu bemessen" sei.

In der dagegen erhobenen Revision brachte der Asylwerber vor, dass das BVwG zwar in seiner Begründung von den Voraussetzungen einer veränderten Ausreisefrist gemäß § 55a FPG ausgegangen sei, dies aber auch in den Spruch mitaufnehmen hätte müssen.

Der VwGH setzte sich mit den Wirkungen des § 55a FPG auseinander und führte dazu aus, dass nach dieser Bestimmung der - von § 55 FPG abweichende - Beginn der Frist zur freiwilligen Ausreise geregelt wird. Danach beginnt aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses die Ausreisefrist - anstatt mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (§ 55 Abs. 2 FPG) - in der Regel mit Ende des Lehrverhältnisses - zu laufen. Die (grundsätzlich 14-tägige) Ausreisefrist selbst bleibt dabei unverändert.

Im vorliegenden Fall ging das BVwG von der Anwendung von § 55a FPG aus, übernahm aber durch die Abweisung der Beschwerde die Entscheidung (den Spruch) des BFA, wonach die Ausreisefrist mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu laufen beginne.

Das BVwG hätte jedoch den aufgrund der Lehre veränderten Beginn der Ausreisefrist gemäß § 55a FPG (in der Regel ab Ende des Lehrverhältnisses) in seinen Spruch mitaufnehmen müssen, weshalb der VwGH die Entscheidung in diesem Punkt aufhob.

Download: Volltext der Entscheidung