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Aufgrund des COVID-19-VwBG wird der Ablauf der Revisionsfrist gehemmt

Ra 2020/11/0098 vom 17. März 2021

Angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Maßnahmen auf die Verwaltung wurde im Rahmen eines Gesetzespaketes das Verwaltungsrechtliche COVID‑19‑Begleitgesetz (COVID‑19‑VwBG) erlassen.

Gemäß § 1 COVID-19-VwBG wurden in "anhängigen" behördlichen Verfahren (u.a.) jene Fristen, die bis zum 22. März 2020 noch nicht abgelaufen waren, bis zum 30. April 2020 unterbrochen (sodass diese nach dem Ende der Unterbrechung mit 1. Mai 2020 – in vollem Umfang - neu zu laufen begannen).

Gemäß § 2 COVID-19-VwBG wird für Fristen zur Stellung eines "verfahrenseinleitenden Antrags" die Zeit vom 22. März 2020 bis zum 30. April 2020 nicht miteingerechnet. Diese Fristen werden somit lediglich gehemmt, jedoch nicht unterbrochen (eine Hemmung verhindert den Ablauf der - noch übrigen - Frist).

Beide Bestimmungen gelten gemäß § 6 COVID-19-VwBG auch für den VwGH.

Im Revisionsfall begann die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 4 VwGG mit der wenige Tage vor dem 22. März 2020 erfolgten Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH), sodass sich die Frage stellte, ob der Lauf der Revisionsfrist ab dem 22. März 2020 unterbrochen oder bloß gehemmt wurde. Der VwGH hatte daher zu entscheiden, ob die Revisionsfrist in einem solchen Fall als Frist in einem "anhängigen" Verfahren nach § 1 COVID-19-VwBG anzusehen ist oder ob die Revision hier einen "verfahrenseinleitenden Antrag" iSd § 2 COVID-19-VwBG darstellt.

Der VwGH wies darauf hin, dass mit der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH noch kein Verfahren beim VwGH anhängig wird. Vielmehr beginnt mit der Abtretung einer Beschwerde an den VwGH die Revisionsfrist neu zu laufen, sodass die Revision hier einen "verfahrenseinleitenden Antrag" iSd § 2 COVID-19-VwBG darstellt. Der Ablauf der Revisionsfrist war daher für die Zeit vom 22. März 2020 bis zum 30. April 2020 bloß gehemmt.

Im vorliegenden Fall war die eingebrachte Revision verspätet, weshalb sie vom VwGH zurückgewiesen wurde.

Download: Volltext der Entscheidung