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Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz ist nicht nur auf heimische Bienen beschränkt

Ra 2020/07/0002 vom 8. Oktober 2020

Im vorliegenden Fall hielt ein Imker mehrere Bienenvölker auf seinen Grundstücken. Die Kärntner Landesregierung ordnete die Kontrolle seiner Bienenstände an. Dabei ging die Amtssachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung aufgrund des Aussehens der Bienen davon aus, dass es sich nicht nur um Bienen der Rasse "Carnica" handle, sondern beim überwiegenden Teil dieser Bienenvölker "fremdrassige Einflüsse" vorlägen.

Mit Bescheid nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K‑BiWG) trug die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land dem Imker auf, sämtliche Bienenvölker umzuweiseln (die Bienenköniginnen der Völker auszutauschen), welche nicht der Rasse "Carnica" angehörten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Imker Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht). Dabei bestritt er im Wesentlichen, dass seine Bienen nicht der Rasse "Carnica" angehörten und wendete sich gegen die Methode der Amtssachverständigen, die Bienenrasse nur anhand des Aussehens zu bestimmen.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Dabei ging es davon aus, dass der Großteil der Bienen des Imkers nicht der Rasse "Carnica" angehöre. Das Argument des Imkers, es handle sich bei seinen Bienen sehr wohl um solche der Rasse "Carnica", verwarf das Verwaltungsgericht mit dem Argument, dass er keinen Bezug zur "Kärntner Situation" aufgezeigt habe. Es sei von den Merkmalen der "heimischen Carnica-Biene" auszugehen, welche aufgrund des Aussehens der Bienen des Imkers nicht vorlägen. Dabei folgte das Verwaltungsgericht den Ausführungen der Amtssachverständigen.

Der Imker erhob eine Revision an den VwGH, der sich daraufhin mit der Frage auseinandersetzte, ob das K‑BiWG beim Begriff "Carnica" nur von einer "in Kärnten heimischen Carnica-Rasse" oder allgemein von Bienen der Rasse "Carnica" ausgehe.

Dazu sprach er aus, dass unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und bisheriger Rechtsprechung des VwGH (auch zu Gesetzen anderer Bundesländer zur Bienenzucht und -haltung) unter "Carnica" iSd K‑BiWG allgemein Bienen der Rasse "Carnica" zu verstehen sind und nicht auf eine örtliche Population der "Carnica" abzustellen ist.

Dem Imker ist es aber auch gelungen - so der VwGH weiter -, Mängel in den Ausführungen der Amtssachverständigen aufzuzeigen. So findet etwa die von der Amtssachverständigen angewandte Methode, Bienen (nur) anhand des Aussehens dahingehend zu beurteilen, ob sie der Rasse der "Carnica" angehören (oder nicht), keine Deckung in der Fachliteratur.

Das Verwaltungsgericht ging somit von einem falschen Begriffsverständnis aus und hat auch nicht ausreichend geprüft, ob der Imker Bienen der Rasse "Carnica" im Allgemeinen hält.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.

Download: Volltext der Entscheidung