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Kärntner Feuerwehrgesetz: Auch Angehörige der Berufsfeuerwehr sind zur Teilnahme an den Übungen der Freiwilligen Feuerwehr verpflichtet

Ra 2020/03/0170 vom 22. Jänner 2021

Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber vom Ortsfeuerwehrkommandant einer Stadtgemeinde in Kärnten aus der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 6 Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG) ausgeschlossen. Laut Begründung habe der Revisionswerber in den vergangenen Jahren nicht an ausreichend vielen Übungen der Freiwilligen Feuerwehr teilgenommen, wodurch er die für ihn geltenden Aus- und Fortbildungsbestimmungen beharrlich verletzt habe.

Der Revisionswerber erhob dagegen Berufung, welcher vom Stadtrat der Gemeinde keine Folge gegeben wurde. Die daraufhin erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten abgewiesen.

Dagegen erhob der Revisionswerber Revision mit der wesentlichen Begründung, er sei zu Unrecht aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden, weil er als Angehöriger der Berufsfeuerwehr - im Ergebnis - nicht an den Übungen der Freiwilligen Feuerwehr teilnehmen müsse.

Dazu führte der VwGH aus, dass die Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes über die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren vorsieht, dass zur laufenden Aus- und Weiterbildung auch regelmäßig Übungen und Schulungen zu absolvieren sind. Der Feuerwehrkommandant hat dafür einen Ausbildungsplan zu erstellen. Von jeder Feuerwehr sind jährlich mindestens 12 Übungen durchzuführen, wobei aktive Mitglieder der Feuerwehr mindestens die Hälfte der im Ausbildungsplan angeordneten Übungen absolvieren müssen.

Zwar ist bei der Erstellung eines solchen Ausbildungsplans durch den Feuerwehrkommandanten auch auf die persönlichen Erfordernisse der Mitglieder Rücksicht zu nehmen, was eine Rücksichtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand der Mitglieder ermöglicht. Aber weder die genannte Verordnung noch die Ausschlussbestimmungen § 8 Abs. 6 K-FWG unterscheiden dahingehend, ob ein Mitglied der Feuerwehr zusätzlich auch der Berufsfeuerwehr angehört oder nicht.

Somit wäre auch der Revisionswerber verpflichtet gewesen, als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadtgemeinde an mindestens der Hälfte der Übungen teilzunehmen, die in den Vorjahren angeordnet wurden. Weil er jedoch in den vergangenen Jahren an nicht ausreichend vielen bzw. in manchen Jahren an gar keinen Übungen teilgenommen hatte, wurde er zu Recht von der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund der beharrlichen Verletzung der (auch) für ihn geltenden Aus- und Fortbildungsbestimmungen gemäß § 8 Abs. 6 K-FWG ausgeschlossen.

Der VwGH wies seine Revision zurück.

Download: Volltext der Entscheidung