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Kein Personalausweis mit Nudelkranz

Ra 2020/01/0347 vom 5. Oktober 2020

Der Revisionswerber beantragte die Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild, auf dem er einen "Nudelkranz" (vom Revisionswerber als "Pastakrone" bezeichnet) trägt. Das Verwaltungsgericht Wien wies diesen Antrag ab. Das Verwaltungsgericht begründete dies damit, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus religiösen Gründen einen "Nudelkranz" trage. Durch die Ausstellung eines Personalausweises mit einem "Nudelkranz" werde die ausstellende Behörde bzw. die Republik Österreich der Lächerlichkeit preisgegeben.

Gegen diese Entscheidung wendete sich der Revisionswerber zunächst an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung ab, dass spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen ua. zur Beantwortung der Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgeht, dass ein "Nudelkranz" ("Pastakrone") keine religiöse Kopfbedeckung darstelle, nicht anzustellen seien. Der VfGH trat die Beschwerde an den VwGH ab.

Vor dem VwGH warf der Revisionswerber die Frage auf, ob die Ernsthaftigkeit der Glaubensausübung überhaupt einer staatlichen Kontrolle unterliegen dürfe. Dazu verwies der VwGH auf die Entscheidung des VfGH, wonach in diesem Fall spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen seien.

Aus Sicht des Revisionswerbers stelle sich ferner die Frage, ob der Nudelkranz, der Ausdruck der religiösen Verbundenheit des Revisionswerbers zum "Fliegenden Spaghettimonster, der Gottheit der Religion der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" sei, eine religiöse Kopfbedeckung darstelle. Dazu führte der VwGH aus, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall in einer nicht vom VwGH zu beanstandenden Weise zu dem Schluss kam, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, dass er einen "Nudelkranz" aus religiösen Gründen trage.

Es gelang dem Revisionswerber daher nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weshalb der VwGH die Revision zurückwies.

Im Übrigen verwies der VwGH auf seine Entscheidung VwGH 30.4.2019, Ro 2019/10/0013-0018, in welcher vom Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" verneint und die Revision dagegen zurückgewiesen wurde.


Download: Volltext der Entscheidung