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Auskunftspflicht bei Verleihungen von Staatsbürgerschaften im besonderen Interesse der Republik

Ra 2020/01/0239 vom 20. November 2020

Im März 2018 beantragte ein Mitglied eines Vereins beim Bundesminister für Inneres (BMI) letztlich eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz über Namen und Berufe der Personen, welchen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik Österreich gemäß § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) verliehen wurde.

Der BMI wies diesen Antrag im Juli 2019 mit Bescheid ab und begründete dies damit, dass der Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen dem öffentlichen Interesse vorgehe.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt und sprach aus, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert worden sei. Das BVwG ging davon aus, dass ein solches Auskunftsersuchen beim BMI gestellt werden könne. Es bestünden zwar Interessen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, das öffentliche Interesse würde aber überwiegen, zumal Personen, denen die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 StbG verliehen werde, in der Regel ohnehin in bzw. in Verbindung mit der Öffentlichkeit stünden und der Antragsteller als Generalsekretär eines Vereins, der sich für Transparenz in Politik und Verwaltung einsetze, die Rolle eines "social watchdog" erfülle.

Der BMI erhob gegen diese Entscheidung eine Amtsrevision.

Zunächst stellte der VwGH klar, dass allein die Frage zu prüfen war, ob der BMI die begehrte Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat.

Sodann setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, ob der BMI für Auskunftsersuchen zu Staatsbürgerschaftsverleihungen nach § 10 Abs. 6 StbG (sachlich) zuständig ist und kam zum Schluss, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war:

Für Verleihung von Staatsbürgerschaften sind gemäß § 39 StbG die jeweiligen Landesregierungen zuständig. In einem Verleihungsverfahren nach § 10 Abs. 6 StbG bestätigt die Bundesregierung (lediglich) das besondere Interesse der Republik Österreich an der Verleihung einer Staatsbürgerschaft (etwa bei außerordentlichen wissenschaftlichen oder sportlichen Leistungen).

Die Zuständigkeit der Bundesregierung ist dabei auf diese Bestätigung beschränkt. Für die Verleihung selbst ist die jeweilige Landesregierung zuständig. Die Verleihung kann auch nach einer solchen Bestätigung noch durch diese versagt werden.

Somit war in diesem Fall die jeweilige Landesregierung für eine Auskunft (nach den jeweiligen Auskunftspflichtgesetzen) betreffend Staatsbürgerschaftsverleihungen nach § 10 Abs. 6 StbG zuständig. Daher hob der VwGH die angefochtene Entscheidung auf.

Download: Volltext der Entscheidung