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Einkommensteuer: Besteuerung der in Russland tätigen Geschäftsführer einer österreichischen GmbH nach dem DBA mit Russland

Ra 2019/15/0095 vom 10. Mai 2021

Eine österreichische GmbH hatte an ihre Geschäftsführer, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt waren, Bezüge ausbezahlt. Die Geschäftsführer haben den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) zufolge einen Wohnsitz in Österreich. Bei einer Prüfung beanstandete das Finanzamt, dass diese Bezüge (für die Jahre 2007 bis 2010), die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit darstellten, nicht der Lohnsteuer unterzogen worden seien. Zwar seien die Geschäftsführer in Russland für die GmbH tätig geworden. Ihre Tätigkeit werde allerdings in Österreich verwertet, weil ihre Leistungen an die österreichische GmbH erbracht würden.

Der Ansicht des Prüfers folgend zog das Finanzamt die GmbH mit Bescheid zur Haftung für die Lohnsteuer heran.

Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH (damals) Berufung. Sie brachte vor, dass ihre Geschäftsführer ihre Tätigkeit fast ausschließlich ausübten. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Russland seien ihre Einkünfte daher in Russland zu besteuern.

Das BFG folgte der GmbH nicht und gab der (nunmehrigen) Beschwerde keine Folge.

Die GmbH erhob gegen die Entscheidung des BFG Revision. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und begründete:

Strittig war, ob die GmbH für ihre Geschäftsführer Lohnsteuer entrichten musste.

Nach Art. 15 des DBA mit Russland, BGBl. III 2003/10, kommt dem Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers das ausschließliche Besteuerungsrecht an Vergütungen für unselbständige Arbeit zu, außer diese Tätigkeit wird in einem anderen Staat ausgeübt. Dem Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers bleibt allerdings auch diesfalls das Besteuerungsrecht, wenn der Empfänger der Einkünfte sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten aufhält (sog. 183-Tage-Regel). Art. 15 des DBA mit Russland stellt also – entgegen der Ansicht des BFG – nicht auf den Sitz der Kapitalgesellschaft ab, sondern grundsätzlich auf den Tätigkeitsort der Dienstnehmer.

Kommt Österreich das Besteuerungsrecht an den Bezügen der Geschäftsführer nicht zu, ist auch eine Haftung der GmbH für Lohnsteuer auf diese Bezüge ausgeschlossen, weil die GmbH nach dem DBA nicht verpflichtet gewesen wäre, die Lohnsteuer abzuführen.

Für das fortzusetzenden Verfahren trägt der VwGH dem BFG allerdings auch auf, die deutsche, russische und englische Sprachfassung von Art. 16 des DBA mit Russland, "DIRECTORS’ FEES", zusammenschauend zu würdigen. Sollte sich ergeben, dass die Geschäftsführerbezüge von dieser Zuteilungsregel des Art. 16 DBA (und damit nicht von Art. 15 DBA) erfasst sind, würde sich das Besteuerungsrecht für die strittigen Bezüge nach der Ansässigkeit der GmbH richten.


Download: Volltext der Entscheidung