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Einkommensteuer: Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit einer Übertragung

Ra 2019/15/0052, 0053 vom 18. Februar 2021

Im gegenständlichen Fall veräußerten die Revisionswerber einige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ihres forstwirtschaftlichen Betriebes. Den Betrieb hatten sie kurz vorher von den Eltern übernommen und führen ihn nun als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Bei der Gewinnermittlung der GesbR wurden die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven gemäß § 12 EStG zum Teil auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen und zum anderen Teil einer Rücklage zugeführt.

Das Finanzamt erachtet die Übertragung der stillen Reserven sowie die Bildung der Übertragungsrücklage nach § 12 EStG für nicht zulässig, weil die Revisionswerber den Betrieb erst kurz vor der Veräußerung der betreffenden Wirtschaftsgüter erworben hatten, sodass die in § 12 EStG vorgesehene Behaltefrist von sieben Jahren noch nicht erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde, die das Bundesfinanzgericht (BFG) abwies.

Daraufhin erhoben die Revisionswerber Revision. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG auf und begründete:

Falls ein Betrieb unentgeltlich übergeben wird, führt der Rechtsnachfolger die bisherigen Buchwerte fort, weshalb in einem solchen Fall auch die Behaltefrist nach § 12 EStG, die beim Rechtsvorgänger begonnen hat, weiter läuft. Bei der unentgeltlichen Übertragung gehen also die stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger über.

Anhand der Umstände des Einzelfalls ist zu klären, ob ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Übergang vorliegt. Ein unentgeltlicher Erwerb wird sowohl bei (reinen) Schenkungen als auch bei gemischten Schenkungen angenommen. Bei einer gemischten Schenkung schließen die Parteien einen zum Teil entgeltlichen, zum Teil unentgeltlichen Vertrag, sie müssen aber die (Teil-)Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts wollen. Bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen besteht im Zweifel die Vermutung, dass dieses subjektive Element des "Bereichernwollens" gegeben ist. Bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn also durch das Rechtsgeschäft für einen Teil eine Vermögenseinbuße und für den anderen Teil eine Bereicherung entsteht, ist eine (gemischte) Schenkung naheliegend. Ein Missverhältnis zwischen den gegenseitigen Leistungen allein reicht zwar nicht aus, kann aber den Schluss auf die – für die Annahme der Unentgeltlichkeit entscheidende – Schenkungsabsicht der Parteien rechtfertigen.

Da das BFG keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob es sich im vorliegenden Fall um eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung gehandelt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.



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