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Umweltorganisationen kommt bei der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Grazer "Augartenabsenkung" Parteistellung zu

Ra 2019/10/0081, 0082 vom 18. Dezember 2020

Im vorliegenden Fall erteilte der Bürgermeister der Stadt Graz der Stadt Graz die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Uferumgestaltung in einem Bereich des linken Murufers des Augartens ("Augartenabsenkung") nach § 5 iVm § 27 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017).

Unter anderem erhoben zwei Umweltorganisationen Beschwerden gegen diese Bewilligung und behaupteten eine Gefährdung von Huchen, Würfelnattern und Fledermäusen im Projektgebiet, welche geschützte Arten iSd Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) seien. Den Umweltorganisationen sei unter Berücksichtigung der Aarhus-Konvention sowie des Unionsrechts die Möglichkeit einzuräumen, diese Entscheidung vor einem (Verwaltungs-)Gericht anzufechten.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) verneinte die Parteistellung der Umweltorganisationen und wies die Beschwerden zurück. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Bewilligung lediglich nach § 5 StNSchG 2017 erfolgt sei, welcher den Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche zum Inhalt habe. Die Beschwerden der Umweltorganisationen bezögen sich jedoch auf den Artenschutz, für welchen die Steiermärkische Landesregierung zuständig sei und nicht der Bürgermeister der Stadt Graz. Das StNSchG 2017 führe auf, welche Bestimmungen der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht dienen würden, § 5 StNSchG 2017 falle nicht darunter. Somit könne weder aus dem StNschG 2017 noch aus dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Parteistellung der Umweltorganisationen abgeleitet werden. Auch aus der Aarhus-Konvention selbst ließen sich nicht ohne Weiteres Rechte und Pflichten ableiten.

Die Umweltorganisationen erhoben gegen diese Entscheidung Revision.

Der VwGH setzte sich hier mit der Frage auseinander, ob im vorliegenden Fall den Umweltorganisationen eine Parteistellung zukomme.

Zunächst führte der VwGH aus, dass sich (lediglich) aus den anzuwendenden nationalen Bestimmungen (hier: des StNSchG 2017) keine Parteistellung der Umweltorganisationen ableiten lässt.

Nach Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und Art. 47 GRC sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, für Mitglieder der Öffentlichkeit (etwa Umweltorganisationen) einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Unionsrecht garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. Dabei beschränken sich die Parteirechte der Umweltorganisationen darauf, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.

Im gegenständlichen Fall wurde im Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters (auch) eine "artenschutzrechtliche Prüfung" nach §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 vorgenommen. Dabei schloss er sich drei positiven Stellungnahmen der Steiermärkischen Landesregierung an, nach welchen eine "erhebliche Beeinträchtigung auf die Populationen dieser Arten" (Huchen, Würfelnattern und Fledermäuse) durch das Projekt ausgeschlossen werden könne. Mit §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 wurden jedoch Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich die FFH-RL und die Vogelschutz-Richtlinie, umgesetzt und angewendet. Den Umweltorganisationen kommt daher nach der Aarhus-Konvention (im Zusammenhang mit Art. 47 GRC) das Recht zu, die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen zu lassen.

Unter diesem Aspekt hat das Verwaltungsgericht die Anwendung der Aarhus-Konvention und die Ableitung einer Parteistellung der Umweltorganisationen daraus zu Unrecht verneint.

Der VwGH hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts daher auf.

Download: Volltext der Entscheidung