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Verfahrensrecht: Verpflichtung zur inhaltlichen Entscheidung über einen an das Finanzamt gestellten Antrages auf Akteneinsicht nach Durchführung einer das Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffenden Kontrollhandlung der Finanzpolizei

Ra 2018/13/0062 vom 24. März 2021

Im gegenständlichen Fall führte die Finanzpolizei im Betrieb des Revisionswerbers eine Kontrollhandlung durch - gestützt u.a. auf § 143 Bundesabgabenordnung (BAO) und auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Revisionswerber beantragte in weiterer Folge beim Finanzamt, Akteneinsicht in die Unterlagen dieser Kontrolle zu nehmen.

Das Finanzamt wies diesen Antrag als unzulässig zurück. Die Kontrollhandlung der Finanzpolizei habe zu einer Strafanzeige wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei der Bezirkshauptmannschaft, die nun aktenführende Behörde sei, geführt. Abgabenrechtliche Konsequenzen, die in die Zuständigkeit des Finanzamtes fallen würden, seien aus dieser Amtshandlung allerdings nicht entstanden. Für das Verfahren - und damit auch für die Akteneinsicht – sei daher die Bezirkshauptmannschaft und nicht das Finanzamt zuständig.

In der Folge erhob der Revisionswerber gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er brachte vor, dass sich das Akteneinsichtsrecht auch auf den Teil des Verfahrens beziehen müsse, der bei der Finanzpolizei geführt worden sei. Dieses Recht könne sich nicht auf den Teil des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft beschränken.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde des Revisionswerbers ab. Auch das BFG war der Ansicht, dass die Akteneinsicht bei der Bezirkshauptmannschaft, bei der das Verfahren geführt werde, zu beantragen sei.

Der VwGH gab der vom Revisionswerber gegen diese Entscheidung erhobenen Revision Folge. Gleichzeitig entschied der VwGH in der Sache selbst, indem er den Zurückweisungsbescheid des Finanzamts aufhob. Der VwGH begründete:

Akteneinsicht steht nur jenen Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, und nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt.

Zu einem behördlichen Verfahren zählt auch ein Verfahren, das einer Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind.

Soweit die Kontrollhandlung der Finanzpolizei der Prüfung der Frage diente, ob Bestimmungen des AuslBG eingehalten wurden, handelte es sich hierbei um Nachforschungen oder vorbereitende Anordnungen im Hinblick auf nach diesem Gesetz allenfalls zu führende Verfahren anderer Behörden. Insoweit waren von vom Finanzamt keine Bescheide (nach dem des AuslBG) zu erlassen, das Finanzamt hatte vielmehr gegebenenfalls Anzeige an die zuständige Behörde (Verwaltungsstrafbehörde) zu erstatten. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch im Verfahren über derartige Nachforschungen und vorbereitende Anordnungen über die Verweigerung der beantragten Akteneinsicht ein anfechtbarer Bescheid zu ergehen hat.

Die vorliegende Kontrollhandlung ist eine den Revisionswerber individuell betreffende Maßnahme der Hoheitsverwaltung, die gegebenenfalls zu einer Anzeige an eine andere Behörde führt. Über ein Begehren des von einer derartigen hoheitlichen Kontrollhandlung individuell Betroffenen auf Einsicht in die im Zusammenhang mit dieser Kontrollhandlung bei der Behörde vorliegenden Aktenbestandteile ist mit Bescheid zu entscheiden.

Über die Verweigerung der beantragten Akteneinsicht hätte das Finanzamt daher mit Bescheid inhaltlich abzusprechen müssen. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit des den Antrag stattdessen als unzulässig zurückweisenden Bescheides des Finanzamts (und des angefochtenen Erkenntnisses des BFG, das diesen Bescheid bestätigt hat.

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