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§ 11 TNRSG: Die Werbung von E-Zigaretten und E-Liquids auf Webseiten ist verboten

Ra 2018/11/0143 vom 4. Juni 2021

Im vorliegenden Fall wurde der Betreiber einer Webseite vom Magistrat der Stadt Wien wegen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot des § 11 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) bestraft. Die Behörde warf dem Betreiber vor, er habe auf seiner Webseite "E-Zigaretten" und "E-Liquids" beworben. Auf der Webseite waren die zum Verkauf stehenden Produkte ersichtlich, wobei manche der Produkte auf der Webseite empfohlen ("Unsere Empfehlungen") wurden. Auch das Geschäft wurde mit dem Zusatz "das geniale Dampferlokal" als „neues Konzept“ präsentiert.

Der Betreiber erhob dagegen eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Er brachte vor, dass er zulässigerweise Produkte über einen Webshop (zur Abholung) verkaufe, aber keine Werbung mache. Er habe lediglich im Online-Shop seine zum Verkauf stehenden Waren dargestellt. Im Übrigen sei Werbung im spezialisierten Fachhandel (worunter der Online-Shop falle) zulässig.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Betreibers ab. Dagegen erhob der Betreiber wiederum Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit dem Werbeverbot des § 11 TNRSG auseinander.

Nach dieser Bestimmung fällt unter das Werbeverbot jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern. Der Begriff der kommerziellen Kommunikation ist dabei nach der Rechtsprechung des OGH weit auszulegen: Er erfasst sämtliche Formen der Kommunikation, die auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen oder des Images eines Unternehmens abzielen. Dazu zählen nicht nur die Absatzwerbung im engeren Sinn, sondern alle Maßnahmen der Verkaufsförderung, auch wenn sie keine auf den Preis oder die Warenqualität bezogene Werbeaussage enthalten, sondern auf andere Weise auf die Schaffung eines Kaufanreizes angelegt sind.

Auch im vorliegenden Fall fanden sich auf der Webseite (neben der Auflistung der Produkte selbst) Produktempfehlungen sowie der Geschäftsnamen-Zusatz "das geniale Dampferlokal" und die Mitteilung eines "neuen Konzeptes". Dadurch wird der Gebrauch solcher Produkte als erstrebenswert dargestellt und damit zumindest indirekt ein Kaufanreiz geschaffen.

Grundsätzlich darf ein Unternehmen, das einschlägige Produkte anbietet, eine Webseite betreiben. Das reine Auflisten der zum Verkauf stehenden Waren kann dabei auch nicht als Werbung gesehen werden, sofern dabei keine verkaufsfördernde Wirkung erzielt wird. Im vorliegenden Fall waren die Angaben auf der Webseite jedoch geeignet, eine solche verkaufsfördernde Wirkung zu erzielen.

Im Übrigen ist Werbung auf einer Webseite keine (vom Werbeverbot ausgenommene) Werbung im "spezialisierten Fachhandel" im Sinne des § 11 TNRSG. In dieser Bestimmung wird der "Fachhandel" mit den Trafiken verknüpft. Daher kann unter einem "Fachhandel" nur ein (reales) Geschäftslokal verstanden werden.

Der VwGH wies die Revision ab.

Download: Volltext der Entscheidung