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Untersuchungsausschüsse des Nationalrates sind im Verfahren über die Verhängung von Beugestrafen auf prozessuale Rechte beschränkt
Ro 2020/03/0041 vom 23. November 2020
Der "Ibiza"-Untersuchungsausschuss des Nationalrates (Untersuchungsausschuss) lud eine Auskunftsperson zu einer Befragung im Juli 2020. Die Auskunftsperson blieb der Befragung fern und legte zur Begründung der Abwesenheit zwei ärztliche Atteste vor.
Der Untersuchungsausschuss beantragte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson. Aus Sicht des Ausschusses liege keine "genügende Entschuldigung" für das Fernbleiben vor, weil diese sich weder aus einer unvermeidbaren Abwesenheit ergebe noch aus einem beachtenswerten Grund ausgelöst worden sei.
Das BVwG wies diesen Antrag mit Beschluss ab. Das Gericht ging dabei davon aus, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten eine "genügende Entschuldigung" für das Fernbleiben der Auskunftsperson ergebe. Der Untersuchungsausschuss habe keine weiteren (eigenen) medizinischen Beweise vorgelegt, welche den von der Auskunftsperson vorgelegten Attesten widersprechen würden. Daher sei auch keine Beugestrafe zu verhängen.
Im Anschluss legte das BVwG dar, dass es ihm aufgrund besonderer Verfahrensregeln im Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen verwehrt sei, eigene Ermittlungen vorzunehmen. Es sei im vorliegenden Verfahren nur (anhand der Begründung des Antrages) zu prüfen, ob eine Beugestrafe zu verhängen sei, weil eine Auskunftsperson keine "genügende Entschuldigung" für ihr Fernbleiben geboten habe.
Gegen diesen Beschluss erhob der Untersuchungsausschuss eine Revision, welche zunächst vom BVwG als unzulässig zurückgewiesen und daraufhin - nach Stellung eines Vorlageantrags - dem VwGH vorgelegt wurde.
Der VwGH setzte sich mit den Rechten des Untersuchungsausschusses im Verfahren vor dem BVwG über die Verhängung von Beugestrafen auseinander. Dazu führte er aus, dass in diesem Verfahren besondere Verfahrensregeln zur Anwendung kommen, die in der Geschäftsordnung des Nationalrates sowie in der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA) vorgesehen sind.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass ein Untersuchungsausschuss ein Recht darauf hat, beim BVwG einen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu stellen (sowie eine Entscheidung darüber zugestellt zu bekommen). Dabei muss der Untersuchungsausschuss diesen Antrag auch begründen. Weitere Rechte ergeben sich aus der VO‑UA für den Untersuchungsausschuss jedoch nicht, insbesondere kommt dem Untersuchungsausschuss nicht die Stellung einer "belangten Behörde" iSd. Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu. Vor dem VwGH kann der Untersuchungsausschuss somit nur die Verletzung dieser prozessualen Rechte geltend machen.
Im vorliegenden Fall hat das BVwG inhaltlich über den Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über die Auskunftsperson (abweisend) entschieden. Der Untersuchungsausschuss kann daher nicht in seinen prozessualen Rechten verletzt sein.
Der VwGH wies die Revision somit zurück.