Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

VwGH zu § 48 BAO

Ro 2018/15/0025 vom 18. Dezember 2019

Im Rahmen zweier bei einer österreichischen GmbH durchgeführten Betriebsprüfungen wurden die Verrechnungspreise gegenüber der in Hongkong ansässigen Tochtergesellschaft als (zu Lasten des österreichischen Gewinnes) nicht fremdüblich beanstandet.

Das Finanzamt erließ sodann für die Jahre 2003 bis 2012 geänderte Körperschaftsteuerbescheide unter Ansatz fremdüblicher Verrechnungspreise; diese Bescheide wurden rechtskräftig. Später beantragte die GmbH beim Bundesministerium für Finanzen, die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Gewinnerhöhungen aus der österreichischen Steuerpflicht gemäß § 48 BAO auszuscheiden, weil die Beträge bereits bei der Tochtergesellschaft in Hongkong versteuert worden seien und eine zusätzliche Besteuerung in Österreich zu einer Doppelbesteuerung führen würde. Der Bundesminister für Finanzen wies die Anträge als unbegründet ab.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht keine Folge. § 48 BAO räume, wenn der durch diese Norm festgelegte Tatbestand erfüllt sei, dem Bundesminister für Finanzen ein Ermessen sein, ob er eine der in § 48 BAO vorgesehenen Maßnahmen setze. Im Rahmen der Ermessensübung sei auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die GmbH keine Rechtsmittel gegen die nach der Außenprüfung ergangenen Körperschaftsteuerbescheide ergriffen hatte. Es könne nicht Ziel der Bestimmung des § 48 BAO sein, ohne Ausschöpfung von Rechtsmitteln eine Steuerentlastung zu erwirken und dergestalt die Außenprüfung ad absurdum zu führen.

Die GmbH erhob Revision, die auch vor dem VwGH erfolglos blieb.

Der VwGH führte hierzu aus, gemäß § 48 BAO könne (Ermessen) der Bundesminister für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische Abgaben auf die inländischen Abgaben anzurechnen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich sei.

Das Verfahren nach § 48 BAO diene nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen bzw. Bescheidbeschwerden) nachzuholen.

Gehe man davon aus, dass die von der Außenprüfung ermittelten Verrechnungspreise aus österreichischer Sicht zutreffend seien und daher der GmbH das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht habe zugemutet werden können, wäre es jedenfalls Aufgabe der GmbH gewesen, im Verfahren nach § 48 BAO dazulegen, aus welchen - im Rahmen der Ermessungsübung zu berücksichtigenden - Umständen die GmbH nicht von vornherein fremdübliche Verrechnungspreise in Ansatz gebracht habe. Die GmbH habe diese ihr obliegende Darlegung unterlassen. Die Ermessensübung, mit welcher eine Maßnahme nach § 48 BAO verweigert worden sei, erweise sich daher nicht als rechtswidrig.

Download: Volltext der Entscheidung