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§ 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001: Aufschub zum Antritt des Grundwehrdiensts im Falle eines professionellen Eishockeyspielers?

Ro 2018/11/0005 vom 20. Mai 2020

Ein junger Mann beantragte beim Militärkommando Vorarlberg einen Aufschub zum Antritt des Grundwehrdienstes. Er sei aktiver hauptberuflicher Eishockeyspieler und könne aufgrund eines laufenden Spielervertrages nicht zum vorgesehenen Termin einrücken.

Das Militärkommando wies den Antrag mit der Begründung ab, dass im Antrag keine Ausbildungsgründe geltend gemacht worden seien, welche einen Aufschub rechtfertigen würden.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt und gewährte dem jungen Mann - unter Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH zum Falle der Einberufung eines Balletttänzers - einen Aufschub. Das Gericht begründete dies zusammengefasst damit, dass die Ausbildung zum Profispieler noch nicht abgeschlossen sei. Der junge Spieler müsse tägliche Trainingseinheiten absolvieren, was jedoch während des Grundwehrdienstes nicht möglich sei. Die Ableistung des Grundwehrdienstes würde die bislang erworbene Aussicht auf eine Berufsausübung als Profisportler zerstören.

Der VwGH setzte sich hier mit der Frage auseinander, ob es sich bei der fallgegenständlichen Tätigkeit als Eishockeyspieler um eine "sonstige Berufsausbildung" iSd § 26 Abs. 3 Z 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) handelt, welche einen Aufschub rechtfertigen würde.

Für den VwGH war hier die Feststellung des BVwG, der junge Mann befinde sich noch in Ausbildung, aus den ihm vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. Diese Akten bestätigen vielmehr die Ansicht des Militärkommandos, dass der junge Mann seine Ausbildung bereits abgeschlossen habe und Berufsspieler sei. Dies ergibt sich etwa aus Verträgen, die ausdrücklich als "Spielerverträge" bezeichnet werden und Ankündigungs- bzw. Meldepflichten von bevorstehenden Militärdiensten oder von "andere[n] berufliche[n] Tätigkeiten" vorsehen.

Das weitere Vorbringen des jungen Mannes, die Ausbildung sei "als ein über die gesamte Lebenszeit bestehender Komplex zu betrachten", geht insofern ins Leere, weil sich nahezu alle Berufssportler in ständiger Weiterbildung und täglichen Training befinden. Somit befand sich der junge Mann in keinem Ausbildungsverhältnis (mehr), sondern war bereits als Berufsspieler tätig.

Im Übrigen wäre der junge Mann - im Gegensatz zu dem in der Rechtsprechung behandelten Fall eines Balletttänzers - in der Lage, den Grundwehrdienst körperlich unbeschadet zu absolvieren.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.

Download: Volltext der Entscheidung