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§ 12 Abs. 2 NÖ ElWG 2005: Ist Eisabfall von Windrädern eine "üblicherweise" von Bauwerken ausgehende Gefahr?

Ro 2018/04/0018 vom 27. Jänner 2020

Mit Bescheid vom Oktober 2017 bewilligte die Niederösterreichische Landesregierung die Errichtung und den Betrieb eines Windrades nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005). Dagegen erhoben zwei Nachbarn Beschwerde und verwiesen auf die Gefährdung durch Eisabfall von den Rotorblättern auf ihre Grundstücke. Das LVwG NÖ gab dieser Beschwerde statt und versagte die Bewilligung. Dies begründete es damit, dass Eisabfall eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Nachbarn darstelle, die über die "üblicherweise" von Bauwerken ausgehende und von den Nachbarn hinzunehmende Gefährdung nach § 12 Abs. 2 NÖ ElWG 2005 hinausgehe.

Der VwGH setzte sich in diesem Fall u.a. mit dem Begriff der von Bauwerken "üblicherweise" ausgehenden Gefährdung gemäß § 12 Abs. 2 NÖ ElWG 2005 auseinander.

Dabei sprach er unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass unter von Bauwerken "üblicherweise" ausgehenden Gefährdungen solche zu verstehen seien, die sich aus einem Restrisiko, bei einem nach dem Stand der Technik errichteten Bauwerk, etwa aufgrund des Eintretens außergewöhnlicher Umstände, ergeben. Als Gefährdungen, die über solche hinausgehen würden, seien jedenfalls solche anzusehen, die hinsichtlich des Ausmaßes der von ihnen ausgehenden Bedrohung für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum der Nachbarn das gesellschaftlich akzeptierte Risiko einer Verletzung dieser Schutzgüter übersteigen würden. Dabei müssten Nachbarn keine ihre Grundstücke betreffenden Immissionen hinnehmen, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen - ungeachtet der Wahrscheinlichkeit eines konkreten Schadenseintritts - gefährdet wird.

Zu Recht ging das LVwG NÖ daher davon aus, dass Eisabfall eine Gefährdung darstellt, die über eine solche, die "üblicherweise" von Bauwerken ausgeht, hinausgeht. Der VwGH bestätigte somit die abweisende Entscheidung des LVwG NÖ.

Download: Volltext der Entscheidung