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Gebührengesetz: Keine Gebührenpflicht für Vorbehaltsfruchtgenuss gegen "AfA-Miete"

Ra 2020/16/0109 vom 3. September 2020

Der Revisionswerber schenkte im Jahr 2015 seinem Sohn ein bebautes Grundstück. Zugleich mit der Schenkung wurde ein "Fruchtgenussvorbehalt" vereinbart, indem der Geschenknehmer dem Revisionswerber (Geschenkgeber) ein lebenslanges Fruchtgenussrecht an der geschenkten Liegenschaft einräumte. Dabei verpflichtete sich der Revisionswerber (Geschenkgeber), dem Geschenknehmer jährlich einen Betrag in Höhe der auf das geschenkte Objekt entfallenden AfA (jährliche steuerliche Abschreibung) zu bezahlen (so genannte "AfA-Miete").

Die Grundstücksschenkung unterlag der Grunderwerbsteuer. Für die Einräumung des Fruchtgenussrechts schrieb das Finanzamt dem Revisionswerber eine Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG vor.

Der Revisionswerber erhob gegen die Gebührenvorschreibung Beschwerde und begründete, dass nach § 15 Abs. 3 GebG Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen seien.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde ab. Das BFG begründete dies damit, dass wenn der Veräußerer des Grundstücks, wie hier der Revisionswerber, für das Fruchtgenussrecht ein Entgelt zu leisten und darüber ein vom Grundstückserwerb unabhängiges selbständiges Rechtsgeschäft abgeschlossen habe, eine Dienstbarkeit gemäß § 33 TP 9 GebG vorliege und daher die Befreiung von der Gebührenvorschreibung nach § 15 Abs. 3 GebG nicht zur Anwendung komme.

Die dagegen erhobene Revision führte zur Aufhebung der Entscheidung des BFG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der VwGH begründete dies wie folgt:

Zweck des § 15 Abs. 3 GebG ist es, zu vermeiden, dass ein nach dem Grunderwerbsteuergesetz steuerbares Rechtsgeschäft überdies noch mit einer Rechtsgeschäftsgebühr belegt wird.

Im gegenständlichen Fall sind die Grundstücksübertragung und die Einräumung des Fruchtgenussrechts als einheitliche Rechtsgeschäfte (Schenkung gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes an der Liegenschaft - dieses wiederum gegen laufende Zahlung von Beträgen in Höhe der AfA) anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Schenkung etwa die Einräumung des Fruchtgenussrechtes auch losgelöst von einer vorherigen Schenkung in Betracht gezogen hätten, bestehen nicht.

Da die gegenständliche Schenkung einen Tatbestand des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllt, greift für die Fruchtgenussreinräumung der Tatbestand der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG ("Rechtsgeschäfte, die unter das [...] Grunderwerbsteuergesetz [...] fallen“).

Indem das BFG die Einheitlichkeit der gegenständlichen Vereinbarungen und damit die Reichweite der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb der VwGH die angefochtene Entscheidung aufhob.

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