Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

§ 34 ARHG: Zum möglichen Eingriff in subjektive Rechte bei Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister

Ra 2020/03/0016 vom 12. Februar 2020

Im Juli 2019 bewilligte der damalige Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) auf Grundlage eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien die Auslieferung des in Österreich in Haft befindlichen Revisionswerbers. Eine gegen diese Bewilligung erhobene Beschwerde wies das BVwG unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu § 34 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz als unzulässig zurück. Nach Ansicht des BVwG liege kein Bescheid vor, weil die Bewilligung durch den Bundesminister nicht in subjektive Rechte eingreifen könne.

Die dagegen erhobene Revision warf u.a. die Frage auf, ob die Bewilligung der Auslieferung durch den BMVRDJ in subjektive Rechte des Auszuliefernden eingreife. Dazu verwies der VwGH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Wahrnehmung aller subjektiven Rechte eines Auszuliefernden dem Gericht zugewiesen sind und die Wahrnehmung des Bundesministers auf (staats-)politische Bereiche beschränkt ist. Zwar hat der Bundesminister - wie jedes Staatsorgan - die gesamte Rechtsordnung einzuhalten, der Betroffene besitzt jedoch kein subjektives Recht auf Einhaltung der Rechtsordnung durch den Bundesminister, weil die Zulässigkeit der Auslieferung als möglicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen bereits durch die ordentlichen Gerichte geprüft wurde. Die Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister darf nämlich nur dann erfolgen, wenn im gerichtlichen Verfahren die Auslieferung als zulässig erklärt wurde, weshalb auch aus diesem Blickwinkel kein Bedarf besteht, dem Auszuliefernden die Möglichkeit einzuräumen, die Entscheidung des Bundesministers zu bekämpfen.

Das BVwG ist von dieser Rechtsprechung nicht abgegangen und ging zu Recht davon aus, dass die Bewilligung des Bundesministers keinen Bescheid darstellt. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Download: Volltext der Entscheidung