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§ 10 SDG: Verlust der Dolmetschereigenschaft aufgrund Säumnis bei Übersetzungen

Ra 2020/03/0012 vom 28. Februar 2020

Der Revisionswerberin wurde die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin durch das BVwG entzogen. Dem legte das Gericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

Die Revisionswerberin habe - neben weiteren Versäumnissen - zwei Übersetzungen nur mit erheblicher Verzögerung angefertigt, nämlich im Jahr 2018 trotz dreimaliger Urgenz um vier Monate verspätet und 2019 trotz vorangegangener Ermahnung um zumindest mehrere Wochen verspätet. Dies begründe den Entziehungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG (wiederholte Verzögerung der Erstattung von Befund bzw. Gutachten) und zudem den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG.

Der VwGH stellte zunächst klar, dass gemäß § 14 SDG die einschlägigen Regeln für allgemein beeidete und gerichtliche Sachverständige sinngemäß auch für Dolmetscher gelten. Die Eigenschaft als Sachverständiger ist u.a. dann zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind oder der Sachverständige wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert.

Eine Eintragungsvoraussetzung ist die Vertrauenswürdigkeit von Sachverständigen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e SDG. Dabei kommt es darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der als Sachverständiger eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen. Dabei kann der Verlust des Vertrauens auch in einem Verhalten liegen, das nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Sachverständiger steht; umso mehr also bei Berufspflichtverletzungen. Bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Eine wiederholte Verzögerung iSd § 10 Abs. 1 Z 3 SDG setzt entweder eine größere Zahl von Verzögerungen oder ein zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen Säumnisfällen voraus.

Das BVwG ist mit seiner Beurteilung, dass die festgestellten Verzögerungen den Verlust der Vertrauenswürdigkeit begründen und zudem wegen des zeitlichen Naheverhältnisses der Entziehungstatbestand der wiederholten Verzögerung vorliegt, von den sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebenden Leitlinien nicht abgewichen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies deshalb die Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück.

Download: Volltext der Entscheidung