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Abschiebung eines pakistanischen Staatsangehörigen war auf Grund einer "besonderen Konstellation" rechtswidrig.

Ra 2019/21/0250 vom 23. Jänner 2020

Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte im Oktober 2012 und im April 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz, welche letztlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden. Mit Zurückweisung des zweiten Antrags erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Jänner 2017 eine Rückkehrentscheidung - das ist die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise in den Herkunftsstaat - und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan fest.

Im Jänner 2018 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 8. Oktober 2018 zurückgewiesen, gleichzeitig wurde eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gab das BVwG mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 statt. Es trug dem BFA auf, den Revisionswerber im Rahmen einer Einvernahme persönlich zu hören. Eine solche Anhörung sei schon allein wegen des hinreichend belegten Vorbringens des Revisionswerbers zu seiner verdichteten Integration (Sprachzertifikat auf der Stufe B1, rund 1000 Unterstützungsschreiben, Beschäftigungsbewilligung, Fortkommen im Lehrberuf und erfolgreicher Abschluss des ersten Lehrjahrs) unerlässlich. Außerdem berief sich das BVwG darauf, dass das BFA selbst dem Revisionswerber per E-Mail in Aussicht gestellt habe, sein Antrag werde nicht zurückgewiesen.

Der Revisionswerber befand sich mittlerweile in Schubhaft. Die Abschiebung war für den 27. Oktober 2018 geplant und wurde - trotz der aufhebenden Entscheidung des BVwG vom 24. Oktober 2018 - durchgeführt.

Gegen diese Abschiebung erhob der Revisionswerber eine Beschwerde, die vom BVwG abgewiesen wurde, weil die Rückkehrentscheidung vom Jänner 2017 noch aufrecht gewesen sei; diese schon vorhandene Rückkehrentscheidung rechtfertige die Abschiebung. Aus der Sicht des BVwG schadete es daher nicht, dass im Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens noch keine durchsetzbare Entscheidung ergangen war.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis hob der VwGH diese Entscheidung des BVwG auf; das BVwG hätte die Abschiebung für rechtswidrig erklären müssen, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Durchführung unverhältnismäßig war. Der VwGH begründete dies mit der "besonderen Konstellation" des Falles, der dadurch gekennzeichnet war, dass das BFA nach der aufhebenden Entscheidung des BVwG vom 24. Oktober 2018 zwar den Revisionswerber ein vernommen hatte, die Abschiebung dann aber durchführte, ohne eine Entscheidung über die aktuelle Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu treffen. Damit war  angesichts der auch vom BVwG im Beschluss vom 24. Oktober 2018 ins Treffen geführten integrationsbegründenden Umstände nicht ausreichend gesichert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung vom Jänner 2017 noch wirksam war.


Download: Volltext der Entscheidung