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Gebührengesetz: Rechtsgeschäftsgebühr, Abgrenzung von Dienstbarkeit und Miete

Ra 2019/16/0179 vom 27. November 2019

Das Finanzamt hatte einen von einer "Pächterin" abgeschlossenen Vertrag über die Errichtung einer Windkraftanlage auf fremdem Grund als Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit im Sinne des § 33 TP 9 GebG qualifiziert und hiefür Rechtsgeschäftsgebühr iHv. 2 vH des Wertes des bedungenen Entgelts festgesetzt.

Das von der Pächterin angerufene Bundesfinanzgericht hob den Bescheid des Finanzamtes ersatzlos auf: Wirtschaftlicher Zweck des vorliegenden Vertrages sei offensichtlich, die Grundflächen im Sinne einer definierten und genau bezeichneten Erwerbsgelegenheit zu nutzen. Nach dem Gesamtbild der getroffenen Vereinbarung und dem dargelegten wirtschaftlichen Zweck liege ein Bestandvertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG vor. Bei den einzelnen Gebührentatbeständen handle es sich um jeweils verschiedene Abgabentatbestände, weshalb eine Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Festsetzung einer Gebühr nach § 33 TP 5 GebG Rechtsgeschäftsgebühr (iHv. 1 vH des Wertes des bedungenen Entgelts) – wegen des Überschreitens der "Sache" des Beschwerdeverfahrens – ausscheide.

Das Finanzamt erhob Amtsrevision, das deren Zulässigkeit darin darlegte, das Gericht sei von Rechtsprechung des VwGH zur gebührenrechtlichen Einordnung von Verträgen über die Errichtung, den Bestand, den Betrieb und die Instandhaltung von Leitungsanlagen abgewichen und zum Vertragstypus betreffend Windkraftanlagen fehle Rechtsprechung.

Der VwGH führte hierzu unter Hinweis auf seine Judikatur aus, die Gebührentatbestände des § 33 GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander sei daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthalte ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, sei er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages sei die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkung eines Vertrages maßgebend. Dabei komme es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an.

Im Revisionsfall habe das Gericht den Pacht- und Servitutsvertrag unter Hervorhebung des primären Zwecks des Vertrages in der Überlassung der Grundfläche zur Errichtung einer Windkraftanlage samt Zugehör als Bestandvertrag qualifiziert und in Pflichten des Verpächters zur Duldung nicht den für das Wesen des Vertrages maßgeblichen Hauptregelungsgegenstand gesehen. Vor dem dargelegten zivilrechtlichen Hintergrund liege darin keine unvertretbare Deutung des Vertrages als Bestandvertrag.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG sei somit nicht vorgelegen, weshalb der VwGH die Revision des Finanzamtes zurückwies.

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