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Immobilienertragsteuer: Das Recht auf Eigenjagd stellt kein grundstücksgleiches Recht gem. § 30 Abs. 1 EStG 1988 dar

Ra 2019/15/0066 vom 10. September 2020

Eine Mitunternehmerschaft erzielte gemeinsam Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Beim Verkauf mehrerer Grundstücke, die zu ihrem Betriebsvermögen gehörten, wurde als Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer der Gesamtkaufpreis der Liegenschaft abzüglich fiktiver Anschaffungskosten herangezogen.

Im Zuge einer Außenprüfung wurde vom Finanzamt festgestellt, dass im Gesamtkaufpreis ein Anteil für die Übertragung des Eigenjagdrechts enthalten war. Nach der Ansicht des Prüfers, falle die Veräußerung eines Jagdrechts nicht unter § 30 EStG 1988. Der entsprechende Kaufpreisanteil unterliege daher der Tarifbesteuerung zum Normalsteuersatz. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ einen Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, in welchem der auf das Jagdrecht entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes dem nach dem Tarif zu versteuernden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet wurde.

Die Mitunternehmerschaft erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Sie brachte vor, dass das Eigenjagdrecht ein grundstücksgleiches Recht sei, weshalb es - wie das Grundstück selbst - dem (geringeren) Immobilienertragsteueratz (§ 30a Abs. 1 EStG 1988) unterliege.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde ab.

Die Mitunternehmerschaft erhob Revision. Der VwGH ließ die Revision zu, wies sie aber als unbegründet ab. Aus der Begründung ergibt sich:

Nach § 30 Abs. 1 EStG 1988 unterliegt der Immobilienertragsteuer nicht nur die Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken, sondern auch die Veräußerung "grundstücksgleicher Rechte". Grundstücksgleiche Rechte im Sinne dieser Bestimmung sind (nur) Baurechte. Die Veräußerung eines Wohnungseigentumsrechts wird steuerlich als Veräußerung eines bebauten Grundstücks (also nicht als Veräußerung eines grundstücksgleichen Rechts) behandelt.

Es ist zwischen dem Jagdrecht und dem Recht zur Eigenjagd zu unterscheiden. Für das Jagdrecht gilt das Gleiche wie für Grunddienstbarkeiten (zB Wegerechte): Sind mit einem Grundstück, das Gegenstand der Veräußerung ist, Grunddienstbarkeiten verbunden, ist der für ein solches Recht entfallende Teil des Veräußerungserlöses steuerlich gleich zu behandeln wie der auf Grund und Boden entfallende Teil.

Demgegenüber steht das Recht auf Eigenjagd nur bestimmten Grundeigentümern zu. Es beinhaltet das Recht, über die Frage der Jagdausübung auf eigenem Grund und Boden selbst zu entscheiden. Es wird nach den jeweiligen Landesgesetzen von der Jagdbehörde festgestellt. Ist für ein hinreichend großes Grundstück von der Jagdbehörde ein Recht auf Eigenjagd festgestellt, so unterliegt ein bei der Veräußerung des Grundstücks allenfalls auf das Eigenjagdrecht entfallender Teil des Veräußerungserlöses nicht der Immobilienertragsteuer. Das Recht auf Eigenjagd stellt kein grundstücksgleiches Recht dar. Wenn es wie im gegenständlichen Fall Betriebsvermögen darstellt, unterliegt die Veräußerung daher der Tarifbesteuerung.

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