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Körperschaftsteuer: Zur Besteuerung der Krankenhausapotheke einer gemeinnützigen Krankenanstalten-GmbH

Ra 2019/15/0060 vom 24. Oktober 2019

Eine GmbH betrieb nach den Bestimmungen des . Krankenanstaltengesetz 1997 gemeinnützig Krankenanstalten. An einem Standort eines Krankenhauses wurde auch eine Anstaltsapotheke betrieben, die der Eigenversorgung der Krankenhäuser dient und in der auch Medikamente selbst produziert werden, die zum Teil an Dritte verkauft werden.

Eine gemeinnützige Körperschaft ist mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zwecks unentbehrlicher Hilfsbetrieb erweist, nicht körperschaftsteuerpflichtig (§ 5 Z 6 KStG iVm § 45 Abs. 2 BAO).

Im vorliegenden Fall war strittig, welche Tätigkeiten als Einheit "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" zu betrachten sind; für die betreffende Einheit ist nämlich zu prüfen, ob sie einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb darstellt. Die GmbH geht davon aus, dass das Krankenhaus in seiner Gesamtheit die Einheit "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" darstellt. Das Finanzamt hingegen ging in der ersten Außenprüfung davon aus, dass auf die Anstaltsapotheke gesondert (also getrennt von der Einheit "Krankenhaus") abzustellen ist; im Rahmen der zweiten Außenprüfung wurde die die Produktion und Veräußerung von Medikamenten an Dritte als eigene Einheit "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" angesehen (und als körperschaftsteuerpflichtig behandelt). Diese zuletzt genannte Beurteilung wurde auch vom Bundesfinanzgericht vertreten.

Die GmbH erhob gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Revision.

der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Der VwGH führte aus, entscheidend für die Beurteilung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind das Herausgehobensein aus den übrigen Tätigkeiten der Körperschaft und die sachliche Geschlossenheit der Tätigkeiten. Aus den Darlegungen des Bundesfinanzgerichtes ist abzuleiten, dass der Anstaltsapotheke wirtschaftliche Selbständigkeit zukommt (und die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb). Die Apotheke ist nämlich vom übrigen Krankenhausbereich örtlich abgegrenzt, in ihr sind mehrere Personen beschäftigt und sie untersteht einem pharmazeutischen Leiter. Es besteht ein eigenes Warenlager, der Verkauf und die Werbung erfolgen eigenständig.

Dass hingegen die Produktion von Medikamenten und die Veräußerung für Dritte als solche eigenständig wirtschaftliche Selbständigkeit aufgewiesen hätten, kann aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes nicht abgeleitet werden. Es besteht insoweit keine darauf eingeschränkte Leitung. Die Produktion der Arzneimittel für Dritte erfolgt mit demselben Personal und mit denselben sachlichen Einrichtungen, mit denen auch die Arzneimittel für die Krankenanstalten der GmbH produziert werden.

Damit ist die Anstaltsapotheke - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - insgesamt als einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen.


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