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Einkommensteuer: Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Operationskosten

Ra 2019/13/0070 vom 13. November 2019

Ein Schauspieler, der auch als Sänger und Tänzer an verschiedenen Bühnen aufgetreten war, machte privat getragene Kosten für eine Hüftoperation als Werbungskosten geltend und brachte dazu vor, durch die jahrelang durchgeführten Bewegungsabläufe seien körperliche Schäden entstanden und machten eine Operation notwendig. Die Kosten seien angefallen, weil die Behandlung als Privatpatient im Vergleich zur Behandlung als Kassenpatient ohne zeitliche Verzögerung und daher ohne erhebliche Beeinträchtigung der Berufstätigkeit habe erfolgen können.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die geltend gemachten Kosten keine Werbungskosten darstellen. Diese seien hingegen als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, würden sich jedoch aufgrund des Unterschreitens des Selbstbehaltes nicht steuerlich auswirken. Das Bundesfinanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes.

Der Schauspieler erhob Revision.

Der VwGH führte aus, nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt nur dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung einerseits und der beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist.

Im Verfahren vor dem VwGH war nicht mehr strittig, dass weder eine typische Berufskrankheit vorliegt noch ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Krankheit und dem konkret ausgeübten Beruf besteht. Der Schauspieler machte jedoch geltend, er habe den Zusatzaufwand als Privatpatient getragen, um einen früheren Operationstermin zu erhalten und damit die Dauer der Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit kurz zu halten.

Der VwGH betont: Zwar hätte der Revisionswerber, wenn er nicht hätte den Verdienstentgang vermeiden wollen, eine für ihn kostengünstigere Behandlung im Rahmen der Sozialversicherung wählen können. Dennoch kommen die Vorteile der stattdessen gewählten Behandlung und damit auch der Mehraufwand nicht nur den beruflichen, sondern genauso den privaten Lebensbereichen des Schauspielers zugute. Die Veranlassungskomponenten können insoweit nicht quantifiziert und damit nicht aufgeteilt werden. Eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung liegt in einem derartigen Fall nicht vor. Die Aufwendungen sind daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.


Aus diesem Grund wies der VwGH die Revision des Schauspielers als unbegründet ab.

Download: Volltext der Entscheidung