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Einschränkungen des Weinanbaus nach dem NÖ WeinbauG 2002 sind unionsrechtskonform.

Ra 2019/10/0124 vom 20. Dezember 2019

Die vom Revisionswerber beantragte Genehmigung einer "Weingarten-Neuanpflanzung" auf einem Grundstück in einer niederösterreichischen Gemeinde wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit der Begründung abgewiesen, dass sich gemäß dem NÖ WeinbauG 2002 Weingärten innerhalb einer Weinbauflur zu befinden hätten, welche wiederum innerhalb eines Weinbaugebietes einer Weinbauregion gemäß dem WeinG 2009 zu liegen habe. Die im WeinG 2009 definierte, hier in Frage kommende Weinbauregion (Weinbauregion Weinland) würde den Bezirk des Revisionswerbers jedoch nicht mitumfassen.

Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Anbaubeschränkungen im NÖ WeinbauG 2002 unionsrechtskonform seien. Zwar ermächtige die relevante europäische Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) die Mitgliedsstaaten zur Einführung von Beschränkungen des Weinanbaus, es sei aber fraglich, ob die fallgegenständlichen Beschränkungen des NÖ WeinG 2002 den unionsrechtlichen Vorgaben entsprächen.

Dies bejahte der VwGH mit dem Hinweis darauf, dass die im NÖ WeinbauG 2002 normierten Beschränkungen zweifelsfrei der Erreichung des in der europäischen Verordnung definierten Ziels einer geordneten Zunahme von Rebpflanzungen unter objektiven und nicht diskriminierenden Bedingungen dient. Die Revision wurde aufgrund der klaren und eindeutigen Rechtslage zurückgewiesen.

Download: Volltext der Entscheidung