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§ 78 Abs. 1 UG: Zur individuellen Anerkennung von Prüfungen im Medizinstudium

Ra 2019/10/0093 vom 20. Dezember 2019

Die Revisionswerberin studierte seit dem Wintersemester 1991 das Studium der Medizin (N 201). Im April 2002 schloss sie dessen ersten Studienabschnitt erfolgreich ab.

Mit dem Wintersemester 2002/2003 trat ein neues Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) in Kraft, welchem die Revisionswerberin, nach Ablauf einer Übergangsfrist, im Wintersemester 2015/2016 unterstellt wurde. Mit Einführung dieses neuen Curriculums wurde eine "Anerkennungsverordnung" erlassen, nach welcher bestimmte Leistungen aus dem alten Curriculum (N 201) im neuen (N 202) als automatisch (ex lege) anerkannt gelten.

Im Juli 2018 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf "Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte" auf Basis ihrer bisherigen, im Rahmen des Curriculums des Studiums der Medizin (N 201) erbrachten Leistungen.

Das BVwG wies diesen Antrag im Kern mit der Begründung ab, dass für eine (individuelle) Anerkennung von in der "Anerkennungsverordnung" nicht genannte Prüfungen neben dieser generellen Regelung kein Raum bestehe. Auch sei die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen zu verneinen.

Die vom VwGH zu behandelnden Rechtsfragen betrafen die Frage des abschließenden Charakters dieser "Anerkennungsverordnung" sowie die Anforderungen an die Prüfung der individuellen Gleichwertigkeit von Prüfungen.

Dazu führte der VwGH aus, dass das BVwG zu Unrecht von einem abschließenden Charakter der "Anerkennungsverordnung" ausgegangen war. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass neben einer Regelung in Form einer generellen Regelung nach § 78 Abs. 1 letzter Satz UG, die individuelle Anerkennung nach § 78 Abs. 1 UG ausgeschlossen wäre, weshalb für jene Prüfungen, die nicht von einer generellen Regelung umfasst sind, die Gleichwertigkeit im Rahmen eines individuellen Anerkennungsverfahrens zu prüfen ist.

Auch hat das BVwG den in der Rechtsprechung des VwGH aufgestellten Anforderungen an die Prüfung der individuellen Gleichwertigkeit von Prüfungen nicht entsprochen, indem es sich bei der Begründung zur Verneinung der Gleichwertigkeit lediglich auf eine Passage Präambel des neuen Curriculums stützte.

Der VwGH hob somit die angefochtene Entscheidung auf.

Download: Volltext der Entscheidung