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§ 10 AlVG: Vertretung des Arbeitslosen durch einen Sachwalter bei Bewerbungen

Ra 2019/08/0067 vom 11. September 2019

Die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) sprach im konkreten Fall mit Bescheid aus, der Arbeitslose, für den ein Sachwalter bestellt war, habe für einen bestimmten Zeitraum seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren, weil er eine vom AMS vermittelte Stelle als Abwäscher nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme durch Unterlassung einer Bewerbung vereitelt habe. Der Arbeitslose, vertreten durch seinen Sachwalter, erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil es zu dem Ergebnis kam, dass dem Arbeitslosen sein Verhalten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht vorgeworfen werden kann; gegen diese Entscheidung erhob das AMS Amtsrevision.

Der VwGH stellte klar, dass die Bewerbung um einen Arbeitsplatz als Teil des (potentiell) zum Abschluss eines Arbeitsvertrages führenden Vorgangs keine bloß faktische Handlung ist. Die Wahrnehmung der gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtung zu Bewerbungshandlungen, soweit sie einer Vertretung zugänglich sind, gehört daher zu jenem Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns, der in den Wirkungskreis eines zur "Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen" bestellten Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreter) fällt. Es gehört daher insbesondere zu den Aufgaben des Erwachsenenvertreters, ein Bewerbungsschreiben zu verfassen, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren und den Arbeitslosen zu einem Vorstellungsgespräch zu begleiten. Fällt die Erfüllung der genannten Verpflichtungen in Zusammenhang mit Bewerbungen in den Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters, so sind ihre Unterlassung durch diesen und dessen allfälliges Verschulden daran dem von ihm Vertretenen zuzurechnen, sodass die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Verlusts von Leistungen nach dem AlVG erfüllt sein könnten.

Weil das Bundesverwaltungsgericht die Bewerbung als bloß faktisches Handeln beurteilt und daher zu Unrecht auf das (mangelnde) Verschulden des Arbeitslosen selbst abgestellt hatte, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis auf.


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