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Aufforderung nach § 162 BAO zur Benennung des Empfängers von Zahlungen

Ra 2018/13/0107 vom 13. November 2019

In diesem Fall berücksichtigte das Finanzamt von einer GmbH als Betriebsausgaben geltend gemachte Zahlungen nicht, weil die GmbH der Aufforderung, die tatsächlichen Empfänger der betreffenden Zahlungen gemäß § 162 BAO zu nennen, nicht nachgekommen sei.

Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes und gab der Beschwerde der GmbH keine Folge. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes bestehe die Vermutung, dass die von der GmbH benannten Personen ("Subfirmen") nicht die tatsächlichen Empfänger der als Betriebsausgaben abgesetzten Beträge seien, so in der Aufforderung nach § 162 BAO zur Empfängerbenennung keine Ermessensüberschreitung liege und folglich, weil die Empfänger nicht benannt wurden, die beantragten Betriebsausgaben zu Recht nicht anerkannt worden seien. Die GmbH erhob Revision.

Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Er begründet, das Bundesfinanzgericht habe die angefochtene Entscheidung darauf gestützt, dass die GmbH ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie sich in keinem Fall davon überzeugt habe, dass der jeweilige Subunternehmer an der im Firmenbuch angeführten Adresse tatsächlich seinen Sitz gehabt habe. Die GmbH habe zudem auch keine näheren Informationen darüber eingeholt, ob der jeweilige Subunternehmer in der Lage sei, entsprechende Leistungen überhaupt und ordnungsgemäß zu erbringen. Der VwGH verweist auf sein in der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis vom 18. Oktober 2017, Ra 2015/13/0054, in dem er bereits ausgesprochen hat, dass eine solche Argumentation nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar ist, solange das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht darlegt, ob und inwieweit das Einholen solcher Informationen über Subunternehmer in der Baubranche üblich ist. Allgemeine Aussagen dahingehen, dass es sich beim Baugewerbe um eine Risikobranche handle, bei welcher eine erhöhte Sorgfalt beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen zugrunde zu legen sei, können Feststellungen zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten nicht ersetzen.

Download: Volltext der Entscheidung