Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch LED-Werbetafel

Ra 2019/02/0170 vom 15. November 2019

Der Revisionswerber beantragte im vorliegenden Fall die Anbringung einer LED-Werbetafel auf einem näher bezeichneten Grundstück, welches sich an der Autobahn A2 befindet.

Ob die beantragte Errichtung der LED-Werbeanzeige am geplanten Standort eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erwarten lässt, hängt nach der Rechtsprechung des VwGH von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Behörde - somit auch das Verwaltungsgericht - hat dies vor der Erteilung der Bewilligung, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, anhand der in § 84 Abs. 3 StVO genannten Voraussetzungen zu beurteilen; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Das Landesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Behörde und wies den Antrag auf Anbringung der LED-Werbetafel auf dem näher bezeichneten Grundstück ab, weil aufgrund der vorliegenden Verkehrssituation die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu qualifizieren sei. Den Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht u.a. anhand des Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen fest und legte - gestützt auf dessen Ausführungen - begründend dar, weshalb es von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausging: Es nahm bei dieser Einschätzung auf die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, der geplanten Errichtung der Werbetafel am Beginn der Verzögerungsspur bei einer Abfahrt der A2, der starken Verkehrsfrequenz in diesem Bereich und der in bestimmten Zeitabständen wechselnden Werbebilder Bezug.

Weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen grundsätzliche Bedeutungen zukämen, wies der VwGH die Revision zurück.

Download: Volltext der Entscheidung