Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Einkommensteuer: Keine Absetzbarkeit von Kursverlusten bei Berechnung der ImmoESt

Ra 2018/15/0114 vom 24. Oktober 2019

Ein in Italien ansässiger Steuerpflichtiger erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Österreich und aus der Veräußerung dieser Eigentumswohnung.  Der Steuerpflichtige beantragte für die Besteuerung der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung die Regelbesteuerung. Bei Berechnung des "Veräußerungsgewinnes" machte er realisierte Kursverluste aus einem Fremdwährungskredit, der seinerzeit zur Anschaffung der Eigentumswohnung aufgenommen worden war, einkünftemindernd geltend.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer - im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht – fest, anerkannte dabei aber die geltend gemachten Kursverluste nicht als Abzugsposten, weil diese - anders als Schuldzinsen - in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung stünden. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Ansicht und wies die gegen die Entscheidung des Finanzamtes erhobene Beschwerde des Steuerpflichtigen als unbegründet ab.

Der Steuerpflichtige erhob außerordentliche Revision. Die VwGH ließ die Revision zu, wies sie aber als unbegründet ab.

Der VwGH führte aus, aufgrund der mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 erfolgten Änderung des Einkommensteuergesetztes unterliegen private (also außerbetriebliche) Grundstücksverkäufe ab dem 1. April 2012 grundsätzlich stets der Einkommensteuerpflicht, während nach der früheren Rechtslage eine Steuerpflicht nur bestand, wenn die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren ab Anschaffung vorgenommen wurde. Betreffend die Frage, ob das Ergebnis aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung eines Grundstückes steht, hat sich aber durch diese Änderung des Einkommensteuergesetzes nichts geändert.

Wenn auch nunmehr im Rahmen der Immobilienertragsbesteuerung bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption Werbungskosten, die mit der Grundstücksveräußerung zusammenhängen, zu berücksichtigen sind, so können somit Ergebnisse aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten nach wie vor nicht beim "Gewinn" aus der Grundstücksveräußerung abgezogen werden, weil sie in keinem steuerlich relevanten Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstückes stehen. Die Ergebnisse aus der Konvertierung sind im außerbetrieblichen Bereich vielmehr weiterhin als eigenständige Spekulationseinkünfte zu behandeln, wenn die Konvertierung innerhalb der Spekulationsfrist des § 31 EStG erfolgt.

Dass Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften stehen, hat der VwGH bereits in früherer Rechtsprechung klargestellt.
 

Download: Volltext der Entscheidung