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Gemeinnützigkeit eines Therapiezentrums

Ra 2018/15/0071 vom 20. November 2019

Der Bürgermeister setzte gegenüber einer GmbH Kommunalsteuer für die Jahre 2011 bis 2015 fest. Dabei teilte der Bürgermeister nicht die Ansicht der GmbH, sie betreibe ein Therapiezentrum zur Durchführung stationärer medizinischer Rehabilitationsverfahren, weshalb eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff BAO vorliege und die Kommunalsteuerbefreiung gemäß § 8 Z 2 KommStG zustehe. Die GmbH habe eine Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart Hotel und sei wegen dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht ausschließlich gemeinnützig tätig. Aus diesem Grund stehe ihr die Befreiung von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 KommStG nicht zu.

Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde der GmbH gab das Landesverwaltungsgericht Folge und hob die Steuerbescheide ersatzlos auf. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, eine Behandlung oder Beherbergung in den Räumlichkeiten der GmbH sei ohne ärztliche Zuweisung nicht möglich. Die Kosten übernehme mit Ausnahme des Selbstbehaltes der jeweilige Versicherungsträger. Die Beherbergung stelle sich als untrennbarer Teil der dem begünstigten Zweck der Krankenfürsorge dienenden Therapie und nicht als Gewerbebetrieb dar.

Der Bürgermeister erhob Revision und stützte sich dabei darauf, dass die GmbH eine Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart "Hotel" habe.

Der VwGH wies die Revisoin ab. Er führte hierzu aus, gemäß § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Das Landesverwaltungsgericht hat die Feststellung getroffen, dass Therapie- und Unterbringungsbereich im selben Gebäudekomplex liegen, der Unterbringungsbereich ausschließlich den von einem Sozialversicherungsträger zur Therapie zugewiesenen Patienten zur Verfügung steht, auch im Unterbringungsbereich Leistungen erbracht werden, die in einem engen Zusammenhang mit den für die Zuweisung maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen und die Unterbringung mit persönlichen Einschränkungen (Ausgangsbeschränkungen, Alkoholverbot) verbunden ist. Wenn das Landesverwaltungsgericht bei dieser Sachlage zur Entscheidung gelangt ist, dass die GmbH keinen wirtschaftlich selbständigen Hotelbetrieb unterhält, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. 

Nach der hier maßgebenden Verkehrsauffassung kommt entscheidendes Gewicht dem Umstand zu, dass in der Einrichtung ausschließlich von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern nach einer entsprechenden medizinischen Befundung zugewiesene Patienten therapiert werden. Die Betätigung der GmbH stellt sich somit als unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO dar, der gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege dient. Somit wurde die Kommunalsteuerbefreiung zu Recht gewährt.

Download: Volltext der Entscheidung