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Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel wegen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Soundgenerator

Ra 2018/11/0132 vom 14. November 2019

Im vorliegenden Fall nahm ein Polizeibeamter dem Revisionswerber den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel des Kraftfahrzeuges ab, weil dessen Standgeräusch wegen eines "Soundgenerators" bei der Messung mit einem geeichten Messgerät den sich aus dem Zulassungsschein ergebenden Grenzwert (sog. Nahfeldpegel) unzulässiger Weise um 15 dB(A) überschritten hatte.

Die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde wies das Verwaltungsgericht ab, weil mit der Weiterverwendung des Soundgenerators die Verkehrssicherheit gefährdet (§ 58 Abs. 1 KFG) und durch die unzulässige, nicht genehmigte Änderung starker Lärm iSd § 58 Abs. 2 KFG verursacht werde. Gegen die Entscheidung richtete sich die gegenständliche Revision.

Der VwGH führte dazu aus, dass entgegen dem Vorbringen in der Revision, das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen ist, weil es - richtiger Weise unter Zugrundelegung der Weiterverwendung des Soundgenerators (dessen Bestimmung laut Sachverständigen im Erzeugen eines "kernigen Sportauspuffsounds" liegt) - eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. eine Unfallgefahr vertretbar angenommen hat.

Der VwGH wies die Revision zurück.

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