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Anspruch auf Mindestsicherungsleistung aus dem Fürsorgeabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland?

Ra 2018/10/0149, 0150 vom 22. Oktober 2019

Liegen die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 erster Satz des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Fürsorgeabkommen) vor (ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt in Österreich), so darf der - weitere - Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden. Ebenso darf einem deutschen Staatsangehörigen nach einem kürzeren (als einem einjährigen) erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht  - aufgrund eines gemeinsames Antrages der Revisionswerber - dem Erstrevisionswerber, einem österreichischen Staatsbürger, Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Der Zweitrevisionswerberin, einer deutschen Staatsangehörigen, die mit dem Erstrevisionswerber eine Lebensgemeinschaft führt und mit diesem zusammenwohnt, wurden mangels einjährigen "erlaubten" Aufenthaltes in Österreich keine Leistungen gewährt.

Der VwGH hatte zu prüfen, ob der Zweitrevisionswerberin aus dem Fürsorgeabkommen ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistung erwachsen könnte.

Er führte dazu aus, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung, ob sich die Zweitrevisionswerberin rechtmäßig in Österreich aufhält, die von ihm festgestellte Lebensgemeinschaft der Revisionswerber völlig außer Acht gelassen und sich nicht damit befasst hat, ob vor dem Hintergrund dieser Lebensgemeinschaft Gründe der Menschlichkeit gegen eine Versagung des Aufenthaltsrechtes der Zweitrevisionswerberin alleine wegen deren Mittellosigkeit sprechen.

Indem das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der von ihm festgestellten Lebensgemeinschaft der Revisionswerber für die Beurteilung des Aufenthalts der Zweitrevisionswerberin verkannt hatte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der VwGH hob das Erkenntnis daher auf.

 

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