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Bekämpfbarkeit eines Prüfungsauftrages nach der BAO

Ro 2019/13/0014 vom 25. April 2019

Mit 28. Juni 2017 erging vom Finanzamt an eine Kommanditgesellschaft ein Prüfungsauftrag (§ 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG). Darin wurde ausgeführt, die Kommanditgesellschaft habe eine Außenprüfung zu dulden und ihren damit verbundenen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Die Kommanditgesellschaft beantragte beim Finanzamt die Aufhebung des Prüfungsauftrages gemäß § 299 BAO.

Da das Finanzamt über diesen Antrag nicht entschied, war – nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch die Kommanditgesellschaft – das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung berufen.

Das Finanzgericht wies den Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO als unzulässig zurück. Es verwies in seiner Entscheidung darauf, dass nach § 148 Abs. 4 BAO gegen einen Prüfungsauftrag ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei. Dies gelte auch für den von der Kommanditgesellschaft gestellten Aufhebungsantrag.

Die Kommanditgesellschaft erhob Revision.

Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. 

Der VwGH führte aus, nach § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn sich der Spruch der Bescheides sich als nicht richtig erweist. § 299 Abs. 1 BAO betrifft nicht nur Abgabenbescheide, sondern alle Bescheidarten. Beim Prüfungsauftrag nach § 148 BAO handelt es sich um einen Bescheid. Durch § 148 Abs. 4 BAO wird zwar eine Beschwerde gegen den Prüfungsauftrag unterbunden. Ein Antrag auf Aufhebung des Prüfungsauftrages nach § 299 BAO ist aber zulässig. Über den von der Kommanditgesellschaft gestellte Antrag gemäß § 299 BAO muss daher – entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes – materiell abgesprochen werden.

Download: Volltext der Entscheidung