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VwGH zu Tarifbegünstigung bei einer Teilpensionsabfindung

Ro 2018/15/0008 vom 31. Jänner 2019

Ein Arbeitnehmer hatte einen Rechtsanspruch auf eine Firmenpension in Form einer lebenslangen monatlichen Rente. Der Arbeitgeber unterbreitete dem Arbeitnehmer das Angebot, die Firmenpension zu 100%, zu 75%, zu 50% oder zu 25% abzufinden. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot an und entschied sich für eine Teilabfindung in Höhe von 25%. Der Abfindungsbetrag wurde im Jänner 2016 ausbezahlt und vom Finanzamt im Jahr 2016 zur Gänze der Einkommensteuer unterworfen.

Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer, die Pensionsabfindung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 auf drei Kalenderjahre verteilt steuerlich zu erfassen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Dreijahresverteilung nur bei einer vollen Pensionsabfindung, nicht aber bei einer Teilpensionsabfindung möglich sei. Das Bundesfinanzgericht gab einer Beschwerde des Arbeitnehmers Folge.

Das Finanzamt erhob Revision.

Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf. Der VwGH führt aus, Entschädigungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 über Antrag gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen, wenn der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt. Als derartige begünstigte Entschädigungen kommen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen in Betracht. Die Pensionsabfindung ist als Ausgleich für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes zu werten. Zweck der Begünstigung des § 37 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften. Eine erhebliche Zusammenballung von Einkünften kann nur dann angenommen werden, wenn die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht.

Ob dies gegenständlich der Fall ist, kann vom VwGH - mangels hinreichender Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes - nicht beurteilt werden. Aus diesem Grund hob der VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

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Volltext der Entscheidung