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§ 8a VwGVG Verfahrenshilfe: Beigabe einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes vor dem Verwaltungsgericht

Ro 2018/08/0008 vom 11. September 2019

In dieser Entscheidung behandelte der VwGH Fragen zur Auslegung des § 8a VwGVG. Der VwGH führte aus, dass der Beigebung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelferin bzw. Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt. 

Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes "geboten ist", kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Partei die Kosten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren - insb. in Hinblick auf die Komplexität des Falles - Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürgerinnen bzw. Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelferin bzw. Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. 

Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen der vom Revisionswerber begehrten Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht vor. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes erwies sich daher als zutreffend, sodass die Revision abzuweisen war.
 

Download: Volltext der Entscheidung