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Gewaltsame Türöffnung bei einer Hausdurchsuchung

Ro 2018/01/0017 vom 14. Dezember 2018

Der VwGH befasste sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage, ob eine gewaltsame Türöffnung bei einer Hausdurchsuchung eine Überschreitung des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehles (einen Exzess) darstellt und damit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben ist.

Mit Verweis auf seine Rechtsprechung führte der VwGH aus, dass das Verwaltungsgericht nur dann zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde zuständig ist, wenn die gerichtliche Anordnung im Sinne eines Exzesses überschritten wurde. Dabei ist entscheidend, dass die gesetzte Maßnahme durch die gerichtliche Anordnung gedeckt war. Die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehles (die Modalitäten der Hausdurchsuchung) ist aber dem Gericht zuzurechnen und damit keine vor dem Verwaltungsgericht selbständig bekämpfbare Maßnahme.

Im vorliegenden Fall wurden die Räumlichkeiten eines Vereines auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen Verdacht des Suchtgifthandels durchsucht. Weil die Gefahr bestand, dass allenfalls vorhandenes Suchtgift schnell vernichtet werde, sei die Haupteingangstüre ohne Vorankündigung gewaltsam geöffnet worden. Die gegen die Hausdurchsuchung erhobene Maßnahmenbeschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mangels Zuständigkeit zurück, weil kein Exzess gegeben sei.

Ausgehend von seiner Rechtsprechung konnte der VwGH keine krasse bzw. unvertretbare Beurteilung des Einzelfalles durch das Verwaltungsgericht erkennen. Das Verwaltungsgericht konnte fallbezogen davon ausgehen, dass es sich bei der gewaltsamen Türöffnung lediglich um eine Modalität der Hausdurchsuchung gehandelt hatte. 

Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Download: Volltext der Entscheidung