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Keine Umsatzsteuerpauschalierung bei land- und forstwirtschaftlicher Betriebsübertragung

Ro 2017/15/0013 vom 31. Jänner 2019

Im Mai 2014 übertrug ein gemäß § 22 UStG 1994 für Zwecke der Umsatzsteuer pauschalierter Land- und Forstwirt seinen Betrieb unentgeltlich an eine Erwerberin und stellte eine Rechnung nach § 12 Abs. 15 UStG 1994 ("Eigenverbrauchsrechnung") aus, in der er die auf die unentgeltliche Übertragung entfallende Umsatzsteuer auswies. Daraufhin beantragte die Erwerberin, dass ihre Umsätze nicht pauschaliert, sondern nach den allgemeinen Vorschriften besteuert werden sollen, und brachte in der Umsatzsteuererklärung 2014 die vom Land- und Forstwirt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug. 

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 die Anwendung des § 12 Abs. 15 UStG 1994 ("Eigenverbrauchsrechnung") nicht vorsehe. Das Bundesfinanzgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass der Erwerberin der betreffende Vorsteuerabzug zustehe. 

Das Finanzamt erhob Revision. 

Der VwGH führte hierzu aus, gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2003 wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen, um eine unentgeltliche Zuwendung zu tätigen, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Dies gilt auch für die unentgeltliche Übertragung des gesamten Betriebes. Nach § 12 Abs. 15 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2003 ist ein Unternehmer, der an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 erbringt, berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer.  

§ 22 UStG 1994, der im nationalen Recht die umsatzsteuerliche Pauschalierung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes regelt, erfasst schon seinem Wortlaut nach nicht die Übertragung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Jedenfalls folgt aber aus dem Gebot der richtlinienkonformen Interpretation von in Umsetzung der Richtlinie ergangenem nationalen Recht, dass die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht von der Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 erfasst ist. Das gilt in gleicher Weise für die der Betriebsveräußerung iSd § 3 Abs. 2 UStG 1994 gleich zu haltende unentgeltliche Betriebsübertragung. 

Der im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung eines landes- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirkte Vorgang iSd § 3 Abs. 2 UStG 1994 zählt folglich nicht zu den nach § 22 UStG 1994 pauschaliert zu besteuernden Umsätzen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Er ist vielmehr nach den allgemeinen Regeln des UStG 1994 zu erfassen und voll zu besteuern. 

Im gegenständlichen Fall durfte der Land- und Forstwirt daher die nach allgemeinen Grundsätzen anfallende Steuer auf der Grundlage des § 12 Abs. 15 UStG 1994 in Rechnung stellen. Der Erwerberin steht der Vorsteuerabzug zu. 

Im Ergebnis war die Revision des Finanzamtes aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
 

Download: Volltext der Entscheidung