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Einkommensteuer: Umfang der Mitunternehmerschaft als Gewinnermittlungssubjekt

Ro 2017/13/0012 vom 15. Mai 2019

In diesem Fall waren dieselben fünf natürliche Personen in unterschiedlicher Zusammensetzung an drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) beteiligt. Alle GesbR waren im Weinbau tätig und erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die für jede GesbR gesondert gemäß § 188 BAO festgestellt wurden. Weiters waren diese Personen Gesellschafter einer GmbH, welche die Produkte der drei GesbR zukaufte und vermarktete. 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die drei GesbR in ihrer Gesamtheit eine GesbR und damit ein einheitliches Gewinnermittlungssubjekt darstellten, weshalb die Einkünfte der drei GesbR zusammenzufassen und sodann auf die Gesellschafter aufzuteilen seien. Das Finanzamt erließ daher einen die Tätigkeiten aller drei GesbR umfassenden Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, gegen den die Gesellschafter Beschwerde erhoben. Die vom Finanzamt vorgenommene Zusammenfassung kann bewirken, dass die Grenzwerte, bis zu denen der Gewinn des Betriebes durch Pauschalierung ermittelt werden darf, überschritten sind. 

Das Bundesfinanzgericht gab der von den Gesellschaftern erhobenen Beschwerde Folge.

Das Finanzamt erhob Revision.

Der VwGH führte aus, ob mehrere Personen in Form einer einzigen Mitunternehmerschaft oder in Form mehrerer eigenständiger Mitunternehmerschaften tätig sind, hängt von der Gestaltung des Unternehmerrisikos und der Unternehmerinitiative ab. Im vorliegenden Fall lassen zwar die Umstände den Schluss zu, dass alle natürlichen Personen Interesse am Erfolg der gemeinsam verwendeten Marke hatten und aufgrund von Synergieeffekten auch am Erfolg der von den anderen Weingütern produzierten Weine partizipieren wollen. Dass dieses Interesse mit einem Unternehmerwagnis verbunden war, das sich auf eine aus allen GesbR gebildete einheitliche Gesamtgesellschaft bezog, kann daraus jedoch - entgegen der Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes - nicht abgeleitet werden.

Aus diesem Grund wies der VwGH die vom Finanzamt erhobene Revision als unbegründet ab.

Download: Volltext der Entscheidung