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Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen hat keine Parteistellung im Planbescheinigungsverfahren

Ro 2016/06/0015 vom 29. November 2018

Eine grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur aufgrund eines von bestimmten Personen bzw. Dienststellen verfassten Planes durchgeführt werden; ein sogenannter Teilungsplan kann z.B. von einer Ingenieurkonsulentin oder einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (IKV) verfasst werden. Um eine Teilung grundbücherlich durchführen zu können, muss der Plan vom Vermessungsamt bescheinigt werden. Diese Planbescheinigung dient als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht.

Der VwGH hatte die Frage zu beantworten, ob die Planverfasserin oder der Planverfasser eines Teilungsplanes für die Teilung eines Grundstückes, einen Antrag auf Planbescheinigung gemäß § 39 VermG stellen kann bzw. Parteistellung in einem diesbezüglichen Verfahren hat.

Gegenständlich sollte das von der Vermessungsurkunde betroffene Grundstück in sieben Parzellen geteilt werden. Der IKV verfasste - für die Eigentümer des Grundstücks - einen Teilungsplan und beantragte die Planbescheinigung durch das Vermessungsamt. Die Revisionswerberin, das Vermessungsamt, forderte den IKV auf, den von ihm erstellten Teilungsplan zu ergänzen. Weil der IKV dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, wies das Vermessungsamt den - vom IKV im eigenen Namen gestellten - Antrag auf Bescheinigung des Teilungsplanes zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des IKV ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag mangels Parteistellung des IKV zurückzuweisen sei. Gegen diese Entscheidung erhob das Vermessungsamt ordentliche Revision an den VwGH, weil der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Planbescheinigungsverfahren Parteistellung zukomme. In Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage führte der VwGH Folgendes aus:

Wie das Vermessungsamt zutreffend ausführte, kann jede Person einen Antrag auf Bescheinigung des Teilungsplanes stellen, die ein rechtliches Interesse an der Bestätigung hat, dass ein konkreter Teilungsplan grundbücherlich durchführbar ist. Jedenfalls berechtigt sind die Eigentümer eines vom Teilungsplan betroffenen Grundstückes, dessen Grenzen planmäßig verändert werden sollen. Die Antragslegitimation kann je nach Art des angestrebten grundbücherlichen Verfahrens unterschiedlichen Parteien zukommen. Bei den Interessen des IKV, so der VwGH, handelt es sich jedoch (bloß) um solche faktischer, insbesondere wirtschaftlicher Natur, welche das Innenverhältnis zu der jeweiligen Auftraggeberin bzw. dem jeweiligen Auftraggeber betreffen; ein Antragsrecht wird dadurch nicht begründet. Der Umstand, dass nur der IKV selbst einen von ihm verfassten Plan verbessern und neuerlich beurkunden lassen kann, ändert nichts daran. Ein rechtliches Interesse des IKV, dass der erstellte Teilungsplan grundbücherlich durchführbar ist, konnte nicht erkannt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Antragslegitimation des IKV im Planbescheinigungsverfahren verneint. 

Der VwGH wies daher die Revision ab.

Download: Volltext der Entscheidung