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Gerichtsgebühr: Voraussetzung für die Gebührenermäßigung bei Grundbuchseintragungen

Ra 2019/16/0155 vom 9. Oktober 2019

Eine GmbH beantragte beim Bezirksgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes an verschiedenen Eigentumswohnungen zugunsten einer natürlichen Person, die schließlich vom Bezirksgericht antragsgemäß bewilligt und vollzogen wurde. Die Eintragungsgebühr wurde nach den vereinbarten Kaufpreisen bemessen.

Nach einer Gebührenrevision gelangte der Präsident des Landesgerichtes zur Auffassung, dass außergewöhnliche Verhältnisse gegeben seien, weil die als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr (Eintragungsgebühr) herangezogenen angegebenen Kaufpreise unter dem jeweiligen Marktwert der Wohnungen lagen. Er schrieb daher betreffende restliche Gebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG samt Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG bescheidmäßig vor.

Die GmbH und ihr Gesellschafter erhoben dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt es - entgegen der Auffassung der GmbH und ihres Gesellschafters - für erforderlich, einen Sachverständigen mit der Schätzung des Wertes der übereigneten Wohnungen zu beauftragen. Aus diesem Grund verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die GmbH und ihren Gesellschafter zur ungeteilten Hand zum Erlag eines Vorschusses in Höhe von 20.000 € binnen einer Frist von 14 Tagen. Der Vorschuss sei für Barauslagen zu erlegen, welche durch die Aufnahme des Sachverständigenbeweises durch eine näher genannte nichtamtliche Sachverständige voraussichtlich erwüchsen.

Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben die GmbH und ihr Gesellschafter Revision, mit der Begründung, die in § 52 AVG geforderte Notwendigkeit, den Wert der Liegenschaftsanteile mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln, sei nicht gegeben, weil als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nicht der in § 26 Abs. 1 GGG näher definierte Wert heranzuziehen sei. Die natürliche Person, die die Wohnungen gekauft habe, sei Gesellschafterin der GmbH, weshalb ein gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege und die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr der (geringere) dreifache Einheitswert sei.

Der VwGH wies die Revision zurück, weil keine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt wurde. Der VwGH führte aus die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG setze nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Ermäßigung bereits eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, in Anspruch genommen wird. Eingabe im Sinn des § 26a Abs. 2 GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch. Sollte es aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar gewesen sein, dass der Käufer Gesellschafter der Verkäuferin war, dass also ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht das nicht aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 2 erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird.
 

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