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Einkommensteuer: Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten

Ra 2019/15/0063 vom 27. Juni 2019

In diesem Fall beauftragte der Geschäftsführer der D GmbH in seiner Funktion als Geschäftsführer zwei Banken damit, zu Gunsten eines Lieferanten der D GmbH, mit welcher die D GmbH in langjährigem geschäftlichen Kontakt stand, Bankgarantien im Gesamtwert von mehr als 4 Mio. € auszustellen. Der Geschäftsführer hatte es dabei allerdings unterlassen, die gesellschaftsvertraglich für solche Maßnahmen erforderliche Zustimmung der zuständigen Gremien der D GmbH einzuholen. Da die Bankgarantien in weiterer Folge schlagend wurden, machte die D GmbH gegen ihren Geschäftsführer Schadenersatzforderungen mit der Begründung geltend, er habe pflichtwidrig gehandelt.

Der Geschäftsführer ging davon aus, dass die Schadenersatzzahlungen aus seinem Dienstverhältnis zur D GmbH resultieren und er diese Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen kann. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung von Werbungskosten mit der Begründung, dass den Geschäftsführer ein Verschulden an der Entstehung des Schadens treffe. Er habe nämlich gewollt und bewusst die Entscheidung getroffen, eine im Innenverhältnis der Gesellschaft bestehende Beschränkung zu missachten. 

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes teilte das Bundesfinanzgericht die Ansicht des Geschäftsführers und gab seiner Beschwerde schließlich Folge.

Das Finanzamt erhob Revision.

Der VwGH betont, dass Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, wenn das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt wird. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist.

Im vorliegenden Fall hatte sich aus den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichtes ergeben, eine in der Privatsphäre des Geschäftsführers begründete Veranlassung seines Fehlverhaltens nicht vorlag. Entscheidend war daher, dass die Schadenersatzzahlung des Geschäftsführers durch dessen steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst war. Die Schadenersatzzahlung war folglich – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH – steuerlich absetzbar. 

Die Revision warf sohin keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weshalb die Revision zurückgewiesen wurde.

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