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§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. e SDG: Zur Vertrauenswürdigkeit von Sachverständigen

Ra 2019/03/0105 vom 2. September 2019

Dem Revisionswerber wurde mit Bescheid der Präsidentin des LGZ Wien die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter länderkundlicher Sachverständiger für Afghanistan mangels Vertrauenswürdigkeit aberkannt. Gleichzeitig wurde sein Antrag auf Eintragung in die Sachverständigenliste für weitere länderkundliche Fachgebiete abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen.

Der VwGH beschäftigte sich mit der Frage der Vertrauenswürdigkeit von Sachverständigen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e SDG. Diese bezieht sich nach ständiger Judikatur des VwGH auf die persönlichen Eigenschaften des Sachverständigers. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der als Sachverständiger eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen. Dabei kann der Verlust des Vertrauens auch in einem Verhalten liegen, das nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Sachverständiger steht.

Der Revisionswerber hat in zwei Interviews in überregionalen Zeitungen, Aussagen getätigt, die seine Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehen. So äußerte er im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren, das zuständige LGZ Wien arbeite mit nicht näher genannten NGOs zusammen, um ihn zu "zerstören". Außerdem nahm er in einem Interview kritisch zur Berechtigung von Anträgen auf internationalen Schutz afghanischer Asylwerber Stellung.

Alle diese der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemachten Äußerungen des Revisionswerbers stützen nach Auffassung des VwGH die Einschätzung des BVwG, der Revisionswerber habe dadurch zumindest den Anschein seiner Voreingenommenheit (gegenüber afghanischen Asylwerbern) begründet. Von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wäre aber zu erwarten, dass er seine öffentlichen Äußerungen zu Fachfragen seines Fachgebiets mit Bedacht wählt und kein Verhalten setzt, das seine Unvoreingenommenheit in Frage stellt. Die Beurteilung des BVwG, dass der Revisionswerber nicht (mehr) die für einen Sachverständigen erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, ist daher nicht zu beanstanden. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen.

Download: Volltext der Entscheidung