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Verweigerung der Atemluftkontrolle durch Trinken von Wasser

Ra 2019/02/0124 vom 26. Juli 2019

Der Revisionswerber wurde zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert und vom Polizeibeamten belehrt, dass eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten sei, während der der Revisionswerber u.a. nichts essen und nichts trinken dürfe. Andernfalls stelle ein solches Verhalten eine Verweigerung des Alkoholtests dar. Die Verwendungsbestimmungen des verwendeten Messgeräts legten diese Bedingungen (absolute Nahrungs- und Flüssigkeitskarenz während der Wartezeit) nämlich als Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Messung fest. Trotz ausdrücklicher Belehrung hat der Revisionsweber ein bis zwei Schluck Wasser getrunken, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 2.260 € verhängt wurde.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Beurteilung der Verweigerung eines Atemalkoholtests maßgeblich, ob die Person - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, wodurch das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert wird.

Im gegenständlichen Fall war entscheidend, dass der Revisionswerber - trotz vorheriger Belehrung - mit seinem Verhalten unstrittig den Verwendungsbestimmungen der Betriebsanleitung des Alkoholmessgerätes sowie der diesen Rechnung tragenden, zumutbaren Anordnung des Polizisten zuwider gehandelt hat, wodurch das Zustandekommen des vorgesehenen Tests vereitelt wurde. Ob das Verhalten des Revisionswerbers tatsächlich das Messergebnis beeinflusst hätte oder hätte beeinflussen können, ist im vorliegenden Fall hingegen nicht relevant. Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Revisionswerbers somit zutreffend als Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gewertet.

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